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OGH Rechtssatz RS0064234 (3Ob35/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064234 Entscheidungsdatum27.03.1985 Geschäftszahl3Ob35/85; 3Ob64/88; 9ObA145/89; 3Ob67/89; 8Ob10/89; 3Ob89/91; 8Ob74/07a; 9Ob17/15p NormKO §11; KO §149 Abs1 RechtssatzDer Anspruch der Absonderungsgläubiger auf völlige vorzugsweise Befriedigung aus dem Gegenstand ihres Absonderungsrechtes bleibt jedem von ihnen auch dem Zwangsausgleich gegenüber erhalten.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-27 3 Ob 35/85 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 64/88 Auch TE OGH 1989-05-24 9 ObA 145/89 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1989-07-12 3 Ob 67/89 Auch TE OGH 1990-06-28 8 Ob 10/89 Auch; Veröff: ecolex 1990,608 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 89/91 Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 74/07a Beisatz: Das im § 48 Abs 4 KO geregelte Absonderungsrecht des Bestandgebers nach § 1101 ABGB führt dazu, dass der Anspruch auf völlige vorzugsweise Befriedigung aus den pfandweise beschriebenen Gegenständen auch durch den Zwangsausgleich erhalten bleibt. (T2)Beisatz: Das im Paragraph 48, Absatz 4, KO geregelte Absonderungsrecht des Bestandgebers nach Paragraph 1101, ABGB führt dazu, dass der Anspruch auf völlige vorzugsweise Befriedigung aus den pfandweise beschriebenen Gegenständen auch durch den Zwangsausgleich erhalten bleibt. (T2) Veröff: SZ 2007/107 TE OGH 2015-11-26 9 Ob 17/15p Vgl aber; Beisatz: Während die Sachhaftung des Gemeinschuldners nach der früheren Rechtslage durch den Zwangsausgleich nicht eingeschränkt wurde, ordnet § 149 Abs 1 Satz 2 IO nunmehr ausdrücklich an, dass ‑ neben der durch den Sanierungsplan bewirkten Befreiung des Schuldners von seiner persönlichen Haftung ‑ auch die Sachhaftung mit dem „Wert der Sache“, an der Absonderungsrechte bestehen, „begrenzt“ wird. (T3); Veröff: SZ 2015/133Vgl aber; Beisatz: Während die Sachhaftung des Gemeinschuldners nach der früheren Rechtslage durch den Zwangsausgleich nicht eingeschränkt wurde, ordnet Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO nunmehr ausdrücklich an, dass ‑ neben der durch den Sanierungsplan bewirkten Befreiung des Schuldners von seiner persönlichen Haftung ‑ auch die Sachhaftung mit dem „Wert der Sache“, an der Absonderungsrechte bestehen, „begrenzt“ wird. (T3); Veröff: SZ 2015/133 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064234

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.