RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059042 Entscheidungsdatum28.03.1985 Geschäftszahl6Ob2/85; 6Ob132/07s; 6Ob43/09f; 6Ob151/15x NormFBG §10 Abs1; FBG §10 Abs2; FBG §24; FGG §140; FGG §142; UGB §30 Abs2 RechtssatzDie §§ 140 und 142 FGG stehen in keinem Spezialitätsverhältnis zueinander. Wenn eine unzulässige Firma eingetragen ist, kommen beide Verfahren in Betracht und ist es grundsätzlich dem Ermessen des Registergerichtes überlassen, dasjenige Verfahren zu wählen, mit dem es am ehesten zum Ziel zu kommen meint.Die Paragraphen 140 und 142 FGG stehen in keinem Spezialitätsverhältnis zueinander. Wenn eine unzulässige Firma eingetragen ist, kommen beide Verfahren in Betracht und ist es grundsätzlich dem Ermessen des Registergerichtes überlassen, dasjenige Verfahren zu wählen, mit dem es am ehesten zum Ziel zu kommen meint. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-28 6 Ob 2/85 Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 132/07s Vgl; Beisatz: In § 30 Abs2 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers erkennbar, in bestimmten Fällen sogar das Zwangsstrafen- dem Amtslöschungsverfahren vorzuziehen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, das Zwangsstrafenverfahren sei jedenfalls dann vorrangig, wenn bloß ein einzelner Firmenbestandteil unzulässig ist. Der Bestrafte kann sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht auf die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses berufen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs 2 FBG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. (T1)Vgl; Beisatz: In Paragraph 30, Abs2 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers erkennbar, in bestimmten Fällen sogar das Zwangsstrafen- dem Amtslöschungsverfahren vorzuziehen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, das Zwangsstrafenverfahren sei jedenfalls dann vorrangig, wenn bloß ein einzelner Firmenbestandteil unzulässig ist. Der Bestrafte kann sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht auf die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses berufen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz 2, FBG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. (T1) Veröff: SZ 2007/144 TE OGH 2009-04-16 6 Ob 43/09f Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T2)Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (Paragraph 31, Absatz 2, UGB). (T2) Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T3)Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bestanden. (T3) Veröff: SZ 2009/47 TE OGH 2015-07-31 6 Ob 151/15x Auch; Beisatz: Dass bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, entspricht dem diesbezüglich nicht unterscheidenden Wortlaut des § 24 Abs 1 FBG sowie der herrschenden Lehre. (T4)Auch; Beisatz: Dass bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, entspricht dem diesbezüglich nicht unterscheidenden Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, FBG sowie der herrschenden Lehre. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059042
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.