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OGH Rechtssatz RS0040572 (6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040572 Entscheidungsdatum28.03.1985 Geschäftszahl6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83); 1Ob270/98g; 2Ob273/01p; 3Ob189/17s NormZPO §325 RechtssatzDen Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im Paragraph 325, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-28 6 Ob 656/83 Veröff: EvBl 1986/49 S 179 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 270/98g nur: Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden. (T1)nur: Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im Paragraph 325, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 2001-10-25 2 Ob 273/01p nur T1 TE OGH 2017-11-22 3 Ob 189/17s Beisatz: Jedoch Rekurslegitimation der Parteien für Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040572

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.