Abs2;
Abs2;
Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § 41 Abs 2
gilt nicht im Verfahren gemäß §§ 33, 292
.2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß Paragraph 41, Absatz 2,
gilt nicht im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292,
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gilt nicht im Verfahren gemäß §§ 33, 292
.Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß Paragraph 41, Absatz 2,
gilt nicht im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292,
. In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Art 6 Abs 3 lit c MRK, Art II Z 7 BVG BGBl 1964/59). (T4) Beisatz: Jedoch gegen nur: Zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten. (T5) Beisatz: Kann der Angeklagte zum Gerichtstag über eine NBzWdG nicht erscheinen, weil er in Haft ist, dann kommt eine Strafneubemessung durch den OGH nicht in Betracht; der OGH verweist die Sache zu diesem Zweck in die erste Instanz zurück, weil eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz insoweit in der
nicht vorgesehen ist. (T6)In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK, Artikel römisch zwei, Ziffer 7, BVG BGBl 1964/59). (T4) Beisatz: Jedoch gegen nur: Zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten. (T5) Beisatz: Kann der Angeklagte zum Gerichtstag über eine NBzWdG nicht erscheinen, weil er in Haft ist, dann kommt eine Strafneubemessung durch den OGH nicht in Betracht; der OGH verweist die Sache zu diesem Zweck in die erste Instanz zurück, weil eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz insoweit in der
nicht vorgesehen ist. (T6) TE OGH 1988-04-07 13 Os 38/88 TE OGH 1988-06-16 12 Os 63/88 nur T4; Beis wie T6; Veröff: SSt 59/40 TE OGH 1989-11-14 11 Os 125/89 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Konnte der Angeklagte (Verurteilte) vom Termin des Gerichtstags nicht in Kenntnis gesetzt werden, ist dem OGH mangels Gewährleistung der Verteidigungsrechte (Art 6 § 3 lit c MRK; § 41 Abs 2
; § 452 Z 7
) die Strafneubemessung verwehrt. (T6) Beis wie T6Vgl auch; nur T1; Beisatz: Konnte der Angeklagte (Verurteilte) vom Termin des Gerichtstags nicht in Kenntnis gesetzt werden, ist dem OGH mangels Gewährleistung der Verteidigungsrechte (Artikel 6, Paragraph 3, Litera c, MRK; Paragraph 41, Absatz 2,
; Paragraph 452, Ziffer 7,
) die Strafneubemessung verwehrt. (T6) Beis wie T6 TE OGH 1990-03-06 14 Os 20/90 nur T4; Beis wie T6 TE OGH 1994-04-13 13 Os 60/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-05-17 14 Os 33/94 nur: Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. (T8) TE OGH 1995-11-08 13 Os 155/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zurückverweisung an den Gerichtshof erster Instanz. (T9) TE OGH 1996-01-31 13 Os 3/96 Vgl auch; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 1997-07-10 15 Os 92/97 Abweichend; Beisatz: Die Strafneubemessung erfolgte im Ergebnis zugunsten des Verurteilten und konnte daher unter dem Gebot eines fair trial im Sinne Art 6 MRK in dessen Abwesenheit entschieden werden. (T10)Abweichend; Beisatz: Die Strafneubemessung erfolgte im Ergebnis zugunsten des Verurteilten und konnte daher unter dem Gebot eines fair trial im Sinne Artikel 6, MRK in dessen Abwesenheit entschieden werden. (T10) TE OGH 2019-09-11 15 Os 100/19y Vgl TE OGH 2019-12-10 11 Os 141/19y Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053176
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.