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{'item': '3Ob507/85; 8Ob509/92; 1Ob14/93; 9ObA196/98h; 1Ob183/98p; 6Ob141/99z; 7Ob209/02i; 10ObS314/02b; 8Ob17/04i; 2Ob306/04w; 4Ob151/07w; 7Ob121/10k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040146 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl3Ob507/85; 8Ob509/92; 1Ob14/93; 9ObA196/98h; 1Ob183/98p; 6Ob141/99z; 7Ob209/02i; 10ObS314/02b; 8Ob17/04i; 2Ob306/04w; 4Ob151/07w; 7Ob121/10k; 7Ob226/14g; 1Ob153/19k; 9ObA143/19y; 5Ob89/22g; 10ObS10/23b; 7Ob101/24i; 3Ob59/25k; 7Ob134/25v; 7Ob98/25z; 1Ob84/25x NormZPO §267 Abs1 ZPO §272 A ZPO §503 C1b RechtssatzDer erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar Paragraph 267, Absatz eins, ZPO und Paragraph 272, ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-10 3 Ob 507/85 TE OGH 1992-01-30 8 Ob 509/92 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 14/93 nur: Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T1); Veröff: SZ 66/59nur: Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar Paragraph 267, Absatz eins, ZPO und Paragraph 272, ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T1); Veröff: SZ 66/59 TE OGH 1998-09-02 9 ObA 196/98h TE OGH 1998-11-24 1 Ob 183/98p nur T1 TE OGH 1999-06-24 6 Ob 141/99z Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T2)Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (Paragraph 267, ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T2) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 209/02i Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b Auch; nur: Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T3) TE OGH 2004-03-29 8 Ob 17/04i nur: Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T4) TE OGH 2005-06-14 2 Ob 306/04w Vgl auch TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w nur T3; Beis wie T2, Beis wie T4 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 121/10k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 226/14g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 153/19k Auch TE OGH 2020-04-29 9 ObA 143/19y Vgl; nur T4 TE OGH 2022-06-29 5 Ob 89/22g TE OGH 2023-02-21 10 ObS 10/23b Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 59/25k vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 134/25v vgl TE OGH 2025-09-25 7 Ob 98/25z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 84/25x nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.