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10Os10/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.04.1985 Geschäftszahl10Os10/85; 14Os110/96 (14Os140/96) NormStGB §109 Abs1;

StGB §109 Abs3;

Rechtssatz1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (§ 345 ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (Paragraph 345, ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.

2)Tatobjekt im Sinne Abs 1 ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Abs 2.2) Tatobjekt im Sinne Absatz eins, ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Absatz 2,
3)Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des § 109 Abs 1 bzw Abs 3 StGB.3) Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, bzw Absatz 3, StGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/04/16 10 Os 10/85 Veröff: SSt 56/26 = JBl 1985,754 = EvBl 1986/23 S 93 = RZ 1986/52 S 170 TE OGH 1996/10/08 14 Os 110/96 Vgl auch; nur: 1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (§ 345 ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes. (T1) Vgl auch; nur: 1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (Paragraph 345, ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes. (T1) RechtssatznummerRS0093038

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.