RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100261 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl10Os24/85; 10Os13/85; 10Os211/84; 10Os135/85; 15Os62/87; 10Os46/87; 15Os39/89 (15Os40/89); Bkd43/90 (Bkd88/90; 10Bkd4/92); 13Os13/97; 15Os44/99 (15Os45/99); 11Os36/00 (11Os37/00); 12Os114/04; 11Os135/06x; 17Os28/13s; 12Os67/16v; 14Os89/17w; 12Os81/23p NormStPO §288 Abs2 Z3 StPO §289 RechtssatzDas Rechtsmittelgericht ist auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits rechtskräftiger Schuldsprüche zu verhängenden Strafe befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruches und des sich darauf beziehenden Strafausspruches zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen.Das Rechtsmittelgericht ist auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (Paragraph 56, StPO, Paragraph 28, Absatz eins, StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits rechtskräftiger Schuldsprüche zu verhängenden Strafe befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 289, StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruches und des sich darauf beziehenden Strafausspruches zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-16 10 Os 24/85 Veröff: EvBl 1986/9 S 22 = ÖJZ-LSK 1985/90 = RZ 1985/77 S 199 TE OGH 1985-06-04 10 Os 13/85 TE OGH 1985-11-20 10 Os 211/84 TE OGH 1986-01-21 10 Os 135/85 Vgl TE OGH 1987-09-01 15 Os 62/87 Vgl auch TE OGH 1987-09-01 10 Os 46/87 Vgl auch; Veröff: SSt 58/64 TE OGH 1989-06-06 15 Os 39/89 TE OGH 1993-01-25 Bkd 43/90 Beisatz: Dieser Grundsatz ist gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 auch im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren anzuwenden. (T1)Beisatz: Dieser Grundsatz ist gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990 auch im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren anzuwenden. (T1) TE OGH 1997-03-05 13 Os 13/97 Vgl auch TE OGH 1999-05-06 15 Os 44/99 Vgl auch TE OGH 2000-05-16 11 Os 36/00 Auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang (vom Bezirksgericht) neuerlich zu prüfenden Anklagevorwurfs sowie im Hinblick auf die aufrechte Untersuchungshaft und im Interesse eines möglichst raschen Strafvollzugs (§ 397 StPO) ist die Verweisung der Sache nur im Umfang des von der Kassation betroffenen Teils des Urteils und die sofortige Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof in Bezug auf das dem Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten absichtlichen Körperverletzung geboten. (T2)Auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang (vom Bezirksgericht) neuerlich zu prüfenden Anklagevorwurfs sowie im Hinblick auf die aufrechte Untersuchungshaft und im Interesse eines möglichst raschen Strafvollzugs (Paragraph 397, StPO) ist die Verweisung der Sache nur im Umfang des von der Kassation betroffenen Teils des Urteils und die sofortige Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof in Bezug auf das dem Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten absichtlichen Körperverletzung geboten. (T2) TE OGH 2004-11-04 12 Os 114/04 Vgl auch TE OGH 2008-02-26 11 Os 135/06x Vgl; Beisatz: In Hinblick auf das in Relation zum Gesamtvorwurf geringe Gewicht des aufgehobenen Teil des Schuldspruchs und die lange Verfahrensdauer sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, hinsichtlich des rechtskräftigen Teils des Schuldspruchs gleich selbst die Strafe festzusetzen. Über die der Kassation unterliegenden Schuldspruchpunkte hat das Erstgericht - sofern kein Verfolgungsverzicht des Staatsanwalts oder Freispruch erfolgt - in analoger Anwendung des §31 StGB zu entscheiden (vgl WK-StPO §289 Rz21). (T3)Vgl; Beisatz: In Hinblick auf das in Relation zum Gesamtvorwurf geringe Gewicht des aufgehobenen Teil des Schuldspruchs und die lange Verfahrensdauer sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, hinsichtlich des rechtskräftigen Teils des Schuldspruchs gleich selbst die Strafe festzusetzen. Über die der Kassation unterliegenden Schuldspruchpunkte hat das Erstgericht - sofern kein Verfolgungsverzicht des Staatsanwalts oder Freispruch erfolgt - in analoger Anwendung des §31 StGB zu entscheiden vergleiche WK-StPO §289 Rz21). (T3) TE OGH 2014-05-12 17 Os 28/13s Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2017-01-26 12 Os 67/16v Auch TE OGH 2018-05-29 14 Os 89/17w Auch TE OGH 2023-10-19 12 Os 81/23p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100261
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