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{'item': ['1Ob551/85', '5Ob549/85', '8Ob615/88', '9Ob206/01m', '7Ob129/05d', '1Ob241/13t', '1Ob133/17s', '1Ob58/18p', '1Ob44/18d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057929 Entscheidungsdatum17.04.1985 Geschäftszahl1Ob551/85; 5Ob549/85; 8Ob615/88; 9Ob206/01m; 7Ob129/05d; 1Ob241/13t; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d NormEheG §91 Abs1 Rechtssatz§ 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-17 1 Ob 551/85 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 549/85 Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. (T1) TE OGH 1989-03-16 8 Ob 615/88 Beis wie T1 TE OGH 2001-09-05 9 Ob 206/01m Vgl auch; nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3)Vgl auch; nur: Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3) TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4)nur: Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4) TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t Auch TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/129 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p nur T2; Beisatz: Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. (T5) TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d Ähnlich; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057929

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.