RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067488 Entscheidungsdatum18.04.1985 Geschäftszahl6Ob502/85; 6Ob537/85; 5Ob164/86; 1Ob555/87; 4Ob534/88; 5Ob137/92; 4Ob523/93; 5Ob2247/96v; 5Ob279/98k; 5Ob36/99a; 5Ob121/01g; 5Ob237/02t; 5Ob148/03f; 5Ob267/03f; 5Ob266/05m; 1Ob175/14p; 4Ob117/15g NormMG §17 Abs2 C2; MRG §27 Abs3 RechtssatzBeim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekommen ist, im Zweifel nach seinem Anteil.Beim Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach Paragraph 17, Absatz 2, MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekommen ist, im Zweifel nach seinem Anteil. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-18 6 Ob 502/85 Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393
(17)TE OGH 1985-05-09 6 Ob 537/85 Veröff: ImmZ 1985,333 TE OGH 1986-11-25 5 Ob 164/86 TE OGH 1987-05-26 1 Ob 555/87 nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. (T1)nur: Beim Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach Paragraph 17, Absatz 2, MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. (T1) TE OGH 1988-07-12 4 Ob 534/88 nur T1; Beisatz: Nur derjenige ist zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen ist. (T2) TE OGH 1992-11-10 5 Ob 137/92 nur T1; Veröff: JBl 1993,526 TE OGH 1993-09-28 4 Ob 523/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2247/96v nur T1 TE OGH 1998-11-10 5 Ob 279/98k Auch; nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich um einen Kondiktionenanspruch. (T3)Auch; nur: Beim Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG handelt es sich um einen Kondiktionenanspruch. (T3) TE OGH 1999-12-07 5 Ob 36/99a Auch; nur T1; Beisatz: Zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte. (T4) Beisatz: Hat der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des § 825 ff AGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. (T5) Beisatz: Hat der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des Paragraph 825, ff AGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. (T5) Beisatz: Der Entscheidung MietSlg 28.274 = 6 Ob 627/76, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde. (T6) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 121/01g Auch; nur T3; Beisatz: Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt ist, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war (so schon 5 Ob 124/97i). (T7) Beisatz: Der im § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter hat also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach § 863 ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hat (so schon 5 Ob 279/98k). (T8)Beisatz: Der im Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Rückforderungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter hat also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach Paragraph 863, ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hat (so schon 5 Ob 279/98k). (T8) TE OGH 2002-10-15 5 Ob 237/02t Auch; nur T3; Beisatz: In § 27MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen bleiben davon unberührt. (T9)Auch; nur T3; Beisatz: In Paragraph 27 M, R, G, wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen bleiben davon unberührt. (T9) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 148/03f Auch; nur T3 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 267/03f Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art. (T10)Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener "Art". (T10) TE OGH 2005-11-29 5 Ob 266/05m nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 175/14p Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 117/15g Auch; Beisatz: § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB. (T11); Veröff: SZ 2015/80Auch; Beisatz: Paragraph 27, Absatz 3, MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der Paragraphen 922, ff ABGB. (T11); Veröff: SZ 2015/80 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067488