RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069824 Entscheidungsdatum18.04.1985 Geschäftszahl6Ob502/85; 6Ob683/86; 2Ob534/86; 4Ob567/87; 5Ob101/87; 7Ob734/87; 1Ob656/90 (1Ob657/89); 1Ob606/93; 4Ob2057/96w; 5Ob57/97m; 5Ob87/00f; 5Ob127/06x; 5Ob287/06a; 5Ob198/17d NormMRG §10; MRG §27 RechtssatzDass die vom Vormieter vorgenommenen Investitionen, sofern sie Bestandteil des Hauses geworden sind, in das Eigentum des Vermieters übergingen, ändert nichts daran, dass der Vormieter ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG sich vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert der Investitionen ersetzen lassen darf.Dass die vom Vormieter vorgenommenen Investitionen, sofern sie Bestandteil des Hauses geworden sind, in das Eigentum des Vermieters übergingen, ändert nichts daran, dass der Vormieter ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG sich vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert der Investitionen ersetzen lassen darf. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-18 6 Ob 502/85 Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = ImmZ 1985,376 = RdW 1986,79 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393
(17)TE OGH 1986-11-06 6 Ob 683/86 Vgl; Beisatz: Der Ersatzanspruch des Vormieters gegen einen nachfolgenden Mieter ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen ein weichender Mieter gemäß § 10 MRG gegen den Vormieter ersatzberechtigt wäre. (T1)Vgl; Beisatz: Der Ersatzanspruch des Vormieters gegen einen nachfolgenden Mieter ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen ein weichender Mieter gemäß Paragraph 10, MRG gegen den Vormieter ersatzberechtigt wäre. (T1) TE OGH 1987-02-24 2 Ob 534/86 Veröff: JBl 1987,390 TE OGH 1987-09-29 4 Ob 567/87 Auch; Beisatz: Gilt auch für den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter. (T2) Veröff: WoBl 1988,46 (Würth) = RdW 1988,87 TE OGH 1987-12-15 5 Ob 101/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ungültig und verboten ist die den Wiederbeschaffungswert überlassener Einrichtungsgegenstände übersteigende Leistung. (T3) Veröff: SZ 60/274 = JBl 1988,247 TE OGH 1988-02-25 7 Ob 734/87 Veröff: WoBl 1988,143 GlRS VwGH vom 22.02.1989, Zl 88/01/0204 TE OGH 1989-10-11 1 Ob 656/90 Auch; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1990,101 TE OGH 1993-10-19 1 Ob 606/93 Auch TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2057/96w TE OGH 1997-03-11 5 Ob 57/97m Beisatz: Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht beziehungsweise erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil § 27 Abs 1 Z 1 MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat. (T4)Beisatz: Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht beziehungsweise erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat. (T4) TE OGH 2000-03-28 5 Ob 87/00f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2006-06-27 5 Ob 127/06x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-04-17 5 Ob 287/06a TE OGH 2017-11-20 5 Ob 198/17d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069824