RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.04.1985 Geschäftszahl6Ob502/85; 6Ob537/85; 7Ob634/85; 8Ob522/86; 6Ob588/88; 5Ob552/88; 1Ob656/89 (1Ob657/89); 4Ob542/90; 4Ob523/93; 5Ob23/95; 5Ob1104/95; 5Ob47/95; 5Ob167/98i; 5Ob55/03d NormMRG §16; MRG §27; RechtssatzIm Anwendungsbereich des § 16 MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem § 27 Abs 1 Z 1 oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer es handelt sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung.Im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer es handelt sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung. EntscheidungstexteTE OGH 1985/04/18 6 Ob 502/85 Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393
(17)TE OGH 1985/05/09 6 Ob 537/85 Veröff: ImmZ 1985,333 TE OGH 1985/09/12 7 Ob 634/85 Beisatz: Auch im letzteren Fall darf der zulässige Hauptmietzins nicht überschritten werden. (T1) Veröff: ImmZ 1986,252 TE OGH 1986/05/07 8 Ob 522/86 TE OGH 1988/07/14 6 Ob 588/88 Auch; Beisatz: Nur soweit der Mietzins unbeschränkt vereinbart werden darf, also auf das Mietverhältnis § 16 MRG nicht anwendbar ist, kann auch eine Einmalleistung nicht dem § 27 MRG unterstellt werden. (T2) Veröff: WoBl 1988,48 Auch; Beisatz: Nur soweit der Mietzins unbeschränkt vereinbart werden darf, also auf das Mietverhältnis Paragraph 16, MRG nicht anwendbar ist, kann auch eine Einmalleistung nicht dem Paragraph 27, MRG unterstellt werden. (T2) Veröff: WoBl 1988,48 TE OGH 1988/07/05 5 Ob 552/88 Vgl auch; Beisatz: Die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstandes selbst kann nicht gleichwertige Gegenleistung für eine sonst nicht zulässige Einmalzahlung sein, auch wenn der Vermieter mit Eigenmitteln den Bauaufwand trägt. (T3) Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20 TE OGH 1989/10/11 1 Ob 656/89 Vgl; Beisatz: Dies gilt jedenfalls insoweit, als der die Zahlung begehrende Altmieter nicht selbst dem Vermieter anläßlich der Begründung seines Mietverhältnisses eine derzeit noch relevante Ablöse in Form einer Einmalzahlung entrichtet hat. (T4) Veröff: WoBl 1990,101 TE OGH 1990/09/11 4 Ob 542/90 TE OGH 1993/09/28 4 Ob 523/93 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995/02/21 5 Ob 23/95 Auch TE OGH 1995/08/29 5 Ob 1104/95 Vgl auch TE OGH 1996/04/23 5 Ob 47/95 Beisatz: Um eine echte Zinsvorauszahlung dergestalt, daß die Einmalzahlung von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet wurde. (T5) Beisatz: Hier: Kann nämlich nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen - mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf den Abschluß - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt. (T6) Veröff: SZ 69/97 TE OGH 1998/09/29 5 Ob 167/98i Vgl; Beis ähnlich T2 TE OGH 2003/03/31 5 Ob 55/03d Vgl auch RechtssatznummerRS0070027