RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035060 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl6Ob685/84; 7Ob599/86; 7Ob516/87; 1Ob541/87 (1Ob542/87); 1Ob25/87 (1Ob26/87); 1Ob502/89; 8Ob14/92; 4Ob2340/96p; 6Ob50/97i; 7Ob397/97a; 4Ob13/99m; 6Ob219/99w; 4Ob119/00d; 9ObA87/04s; 4Ob140/09f; 1Ob30/10h; 9ObA117/11p; 8Ob26/15d; 2Ob212/20w; 17Ob15/25t NormZPO §1 ZPO §75 Z1 ZPO §235 RechtssatzDer Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-18 6 Ob 685/84 TE OGH 1986-06-19 7 Ob 599/86 Beisatz: Dem durch diese Angaben nicht gedeckten Willen der klagenden Partei kommt keine Bedeutung zu. (T1) TE OGH 1987-02-12 7 Ob 516/87 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 541/87 Auch TE OGH 1987-09-23 1 Ob 25/87 TE OGH 1989-02-07 1 Ob 502/89 nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T2) TE OGH 1992-09-10 8 Ob 14/92 Veröff: WBl 1993,57 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2340/96p Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T3) TE OGH 1997-03-20 6 Ob 50/97i nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. (T4); Beis wie T1nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. (T4); Beis wie T1 TE OGH 1998-03-26 7 Ob 397/97a Auch; nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. (T5); Beisatz: Das Gericht hat im Zweifelsfall die Angaben des Klägers auszulegen. (T6) TE OGH 1999-02-04 4 Ob 13/99m Auch; nur T4 TE OGH 1999-09-16 6 Ob 219/99w Vgl auch; Beisatz: Die Parteistellung des Beklagten muss daraus klar und deutlich hervorgehen. (T7); Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, dass sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T8) TE OGH 2000-06-15 4 Ob 119/00d Vgl auch; nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T9) TE OGH 2004-09-15 9 ObA 87/04s TE OGH 2009-09-29 4 Ob 140/09f TE OGH 2010-03-09 1 Ob 30/10h TE OGH 2012-02-27 9 ObA 117/11p Vgl auch TE OGH 2015-03-24 8 Ob 26/15d TE OGH 2021-05-26 2 Ob 212/20w Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T10) TE OGH 2025-12-15 17 Ob 15/25t Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035060
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