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{'item': '7Ob540/85; 6Ob709/88; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob159/09g; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 4Ob228/17h; 4Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020735 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl7Ob540/85; 6Ob709/88; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob159/09g; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 4Ob228/17h; 4Ob142/22v; 7Ob128/23h; 10ob7/24p; 9Ob60/23y; 10Ob7/25i; 9Ob58/25g; 10Ob69/24f; 7Ob123/25a; 8Ob89/25h; 1Ob15/26a NormABGB §879 Abs3 E ABGB §879 IIgABGB §879 römisch zwei g ABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f KSchG §9 RechtssatzDie Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-18 7 Ob 540/85 Veröff: RdW 1985,371 TE OGH 1989-02-09 6 Ob 709/88 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 579/94 Auch; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T1) Veröff: SZ 68/42 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 507/95 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Beis wie T1; Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen Paragraph 879, ABGB zu beurteilen. (T3) Beisatz: Unwirksamkeit der Klausel „Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes." (Klausel 5) in AGB für Finanzierungsleasingverträge, da die Klausel auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes erfasst. (T4) Beisatz: Aus diesem Grund auch Unwirksamkeit der Klausel „Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht." (Klausel 11). (T5) Beisatz: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert" (Klausel 16). (T6) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T7) Veröff: SZ 2009/151 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 159/09g Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar. (T8)Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar. (T8) Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T9) Beisatz: Hier: Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T10) Beisatz: Die Verpflichtung darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T11) Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 4. (T12) Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T13) Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T14)Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach Paragraph 9, KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T14) Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T15) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; Vgl Beis wie T13 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T16) Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T17) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h TE OGH 2023-10-17 4 Ob 142/22v TE OGH 2023-10-24 7 Ob 128/23h Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T18) TE OGH 2024-05-14 10 ob 7/24p vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-09-19 9 Ob 60/23y vgl TE OGH 2025-03-18 10 Ob 7/25i Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-05-27 9 Ob 58/25g Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 69/24f vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 123/25a vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 89/25h Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11 Beisatz: Nichtigkeit einer Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht. (T19)Beisatz: Nichtigkeit einer Klausel nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht. (T19) TE OGH 2026-03-10 1 Ob 15/26a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020735

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.