RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.04.1985 Geschäftszahl4Ob49/85; 9ObA110/87; 9ObA155/88; 9ObA177/91; 9ObA122/93; 9ObA221/93; 9ObA309/97z; 9ObA119/98k; 9ObA333/98f; 8ObA273/98z; 8ObA124/99i NormAZG §6; RechtssatzDer Arbeitnehmer kann zu Überstunden im Sinne des § 6 Abs 1 AZG einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes verpflichtet werden.Der Arbeitnehmer kann zu Überstunden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AZG einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes verpflichtet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1985/04/23 4 Ob 49/85 Veröff: Arb 10449 TE OGH 1987/12/02 9 ObA 110/87 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,204 = WBl 1988,309 TE OGH 1988/08/31 9 ObA 155/88 Vgl auch; Veröff: SZ 61/180 = RdW 1989,27 = Arb 10725 TE OGH 1991/09/11 9 ObA 177/91 Beisatz: § 48 ASGG (T1) Beisatz: Eine betriebliche Notwendigkeit, weil der Arbeitgeber etwa sonst die von ihm übernommenen Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen könnte, reicht nicht. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) Beisatz: Eine betriebliche Notwendigkeit, weil der Arbeitgeber etwa sonst die von ihm übernommenen Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen könnte, reicht nicht. (T2) TE OGH 1993/06/09 9 ObA 122/93 Auch; Beis wie T2; Beis wie T1 TE OGH 1993/09/08 9 ObA 221/93 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Pflicht besteht aber nicht schon dann, wenn nur eine reparaturbedürftige Maschine zu reparieren gewesen wäre. (T3) Beis wie T1 TE OGH 1997/11/26 9 ObA 309/97z Beis wie T2 TE OGH 1998/06/10 9 ObA 119/98k Beis wie T2; Beisatz: Auch die Gefahr einer Pönaleverpflichtung ist keine einem Betriebsnotstand iS § 20 AZG vergleichbare außergewöhnliche Situation. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Auch die Gefahr einer Pönaleverpflichtung ist keine einem Betriebsnotstand iS Paragraph 20, AZG vergleichbare außergewöhnliche Situation. (T4) TE OGH 1998/12/23 9 ObA 333/98f Beis wie T2 TE OGH 1999/04/15 8 ObA 273/98z Auch; Beisatz: Der bloße Hinweis darauf, es seien dringende Arbeiten zu erfüllen kann mangels einer Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit oder einer entsprechenden betrieblichen Übung eine Pflicht zur Mehrarbeit nicht begründen. (T5); Veröff: SZ 72/71 TE OGH 1999/05/27 8 ObA 124/99i Auch; Beisatz: Eine Pflicht des Arbeitnehmers, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, besteht aber nur im Falle einer Grundlage in Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung bzw. Kollektivvertrag oder - auf Grund der Treuepflicht - bei einem Betriebsnotstand iS des § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit. (T6) Auch; Beisatz: Eine Pflicht des Arbeitnehmers, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, besteht aber nur im Falle einer Grundlage in Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung bzw. Kollektivvertrag oder - auf Grund der Treuepflicht - bei einem Betriebsnotstand iS des Paragraph 20, AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit. (T6) RechtssatznummerRS0051419
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.