RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066671 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl4Ob391/84; 4Ob364/85; 4Ob338/86; 4Ob339/86; 4Ob48/88; 4Ob57/89; 4Ob17/90; 4Ob28/90; 3Ob63/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob133/94; 4Ob82/95; 4Ob2137/96k; 4Ob68/98y; 4Ob283/99t; 4Ob199/99i; 4Ob262/02m; 4Ob79/06f; 4Ob134/06v; 17Ob11/07b; 17Ob1/08h; 17Ob3/08b; 17Ob8/08p; 17Ob2/09g; 17Ob26/09m; 17Ob19/10h; 17Ob7/11w; 4Ob26/18d; 4Ob99/20t; 4Ob205/20f; 4Ob111/21h; 4Ob206/22f; 4Ob215/24g NormMSchG §10a MSchG §13 Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art5 Abs2 RechtssatzKennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin. - Ford-Werkstätte EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-23 4 Ob 391/84 Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = ÖBl 1985,158 = GRURInt 1986,825 (Pitzke) TE OGH 1985-09-10 4 Ob 364/85 Beisatz: Bei Mehrdeutigkeit muss davon ausgegangen werden, dass ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt. - Duracell (T1) TE OGH 1986-09-16 4 Ob 338/86 Veröff: ÖBl 1987,40 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 339/86 Veröff: JBl 1988,726 = ÖBl 1988,154 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326 TE OGH 1989-05-23 4 Ob 57/89 Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover. (T2) TE OGH 1990-02-27 4 Ob 17/90 Beisatz: Das Verbot des kennzeichenmäßigen Gebrauchs (zB) eines Wortes als Unternehmenszeichen bedeutet keineswegs auch das Verbot, dieses Wort überhaupt in den Mund zu nehmen. (T3) TE OGH 1990-02-27 4 Ob 28/90 TE OGH 1990-06-27 3 Ob 63/90 Vgl auch TE OGH 1992-09-29 4 Ob 66/92 Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt, gilt, dass hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T4) Veröff: ÖBl 1992,273 = MR 1992,252 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 133/94 Veröff: SZ 67/191 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 82/95 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur der markenmäßige Gebrauch durch einen Dritten kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen. (T5) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2137/96k nur: Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft. (T6); Beisatz: Zeichenmäßiger Gebrauch kann demnach vorliegen, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Unternehmensbezeichnung oder in Werbemittel wie zum Beispiel Anzeigen, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbriefe, Drucksachen, Rechnungen usw aufgenommen wird. (T7) TE OGH 1998-03-17 4 Ob 68/98y Auch; nur T6 TE OGH 1999-11-09 4 Ob 283/99t Auch; Beis wie T7 TE OGH 1999-11-09 4 Ob 199/99i Auch; nur T6 TE OGH 2002-12-17 4 Ob 262/02m nur T6; Beisatz: Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; ein Eingriff in das Ausschließungsrecht des jeweiligen Markeninhabers ist in solchen Fällen aber dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise, wie das fremde Zeichen verwendet wird, bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber des das Zeichen verwendenden Unternehmens sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. (T8) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 79/06f TE OGH 2006-09-28 4 Ob 134/06v Beis wie T1; Beisatz: Bei den zulässigen Verwendungen einer Marke ausschließlich als Werktitel, als Bestimmungsangabe oder für eine kritische Stellungnahme gegen die geschützten Waren handelt es sich um Ausnahmefälle. (T9) TE OGH 2007-07-10 17 Ob 11/07b nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7; Bem: Als Maßstab wird hier jedoch vom durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart ausgegangen. (T10) TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h nur T6; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof zieht die Funktion der Marke als betriebliche Herkunftsbezeichnung als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Benutzung im Sinn von Art 5 Abs 2 MarkenRL heran. (T11)nur T6; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof zieht die Funktion der Marke als betriebliche Herkunftsbezeichnung als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Benutzung im Sinn von Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL heran. (T11) TE OGH 2008-05-20 17 Ob 3/08b Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Art 5 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/104. (T12)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Artikel 5, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/104. (T12) TE OGH 2008-06-09 17 Ob 8/08p Auch TE OGH 2009-02-24 17 Ob 2/09g Auch; nur T6; Beisatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch wird verneint, wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinn als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird. (T13); Veröff: SZ 2009/28 TE OGH 2009-11-19 17 Ob 26/09m Auch; nur T6; Bem wie T10; Beisatz: Die rechtlich relevante Benutzungshandlung besteht bei einer Dienstleistungsmarke in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als aus einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. (T14); Beisatz: Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird. (T15) TE OGH 2011-02-16 17 Ob 19/10h Vgl; Beisatz: Markenrechtliche Ansprüche bestehen nur bei kennzeichenmäßiger Benutzung. (T16); Beisatz: Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn auf einer Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. (T17); Veröff: SZ 2011/18 TE OGH 2011-03-23 17 Ob 7/11w Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Bem wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2018-02-20 4 Ob 26/18d Nur T6; Bem wie T10 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 99/20t Beis wie T1; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kennzeichenmäßige Verwendung der geschützten Marke „Coyote“ bei Bewerbung von Shows mit dem Slogan „Coyote Ugly Shows & Other Surprises“. (T18) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 205/20f Beisatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt auch bei der Verwendung einer Marke für Zubehör‑Dienstleistungen vor. (T19) Anm: Veröff: SZ 2020/127Anmerkung, Veröff: SZ 2020/127 TE OGH 2021-06-22 4 Ob 111/21h Vgl TE OGH 2023-01-31 4 Ob 206/22f Beisatz: Hier: Werden eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung nicht als markenmäßige Nutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden (EuGH Rs C‑17/06 ‑ Céline, Rn 21). (T20) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 215/24g nur T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066671
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.