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OGH Rechtssatz RS0022300 (4Ob504/84 (4Ob505/84))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022300 Entscheidungsdatum23.04.1985 Geschäftszahl4Ob504/84 (4Ob505/84); 4Ob503/86 (4Ob504/86); 2Ob501/88; 6Ob574/93; 4Ob1570/94; 8Ob530/94; 4Ob565/94; 1Ob310/98i; 10Ob22/13b NormABGB §1246; ABGB §1247; ABGB §1266 RechtssatzWar der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. Der erkennende Senat schließt sich damit der von der neueren Lehre (Koziol - Welser, Grundriß 6. Auflage I 271; Petrasch in Rummel ABGB, RdZ 1 zu § 1246; Schwind in Ehrenzweig, System 3. Auflage, Familienrecht 98) im Anschluss an Rummel (Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976,626) und Rechtsprechung (SZ 48/9; 1 Ob 596/78) vertretenen Absicht an.War der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist Paragraph 1266, ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. Der erkennende Senat schließt sich damit der von der neueren Lehre (Koziol - Welser, Grundriß 6. Auflage römisch eins 271; Petrasch in Rummel ABGB, RdZ 1 zu Paragraph 1246,; Schwind in Ehrenzweig, System 3. Auflage, Familienrecht 98) im Anschluss an Rummel (Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976,626) und Rechtsprechung (SZ 48/9; 1 Ob 596/78) vertretenen Absicht an.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-23 4 Ob 504/84 Veröff: SZ 58/63 = EvBl 1986/28 S 112 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 503/86 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 504/86 TE OGH 1988-04-27 2 Ob 501/88 TE OGH 1993-09-22 6 Ob 574/93 Veröff: NZ 1993,61 TE OGH 1994-06-28 4 Ob 1570/94 TE OGH 1994-07-14 8 Ob 530/94 TE OGH 1994-12-19 4 Ob 565/94 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 310/98i Auch; nur: War der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. (T1)Auch; nur: War der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist Paragraph 1266, ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. (T1) TE OGH 2013-11-04 10 Ob 22/13b nur T1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.