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OGH Rechtssatz RS0012574 (3Ob530/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012574 Entscheidungsdatum24.04.1985 Geschäftszahl3Ob530/85 NormABGB §615 Abs2; ABGB §705; ABGB §761 RechtssatzWurde ein Besitznachfolgrecht in einem Erbübereinkommen vereinbart, so kann aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden iSd § 615 Abs 2 ABGB eine Auslegung iS eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es muss ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.Wurde ein Besitznachfolgrecht in einem Erbübereinkommen vereinbart, so kann aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden iSd Paragraph 615, Absatz 2, ABGB eine Auslegung iS eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es muss ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-24 3 Ob 530/85 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012574

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