RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006051 Entscheidungsdatum25.04.1985 Geschäftszahl6Ob575/85; 4Ob605/88; 6Ob514/91; 1Ob608/93; 10Ob2433/96h; 6Ob57/97v; 9Ob124/01b; 6Ob55/08v; 1Ob137/15a NormEO §382 Z8 litc IVD RechtssatzMit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Ein Wohnungsbetretungsverbot ist dabei nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweiligen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen.Mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Ein Wohnungsbetretungsverbot ist dabei nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweiligen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-25 6 Ob 575/85 Veröff: SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = ÖA 1986,51 = MietSlg 37843
(18)TE OGH 1988-11-29 4 Ob 605/88 nur: Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. (T1) Veröff: RZ 1989/42 S 177nur: Mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. (T1) Veröff: RZ 1989/42 S 177 TE OGH 1991-02-28 6 Ob 514/91 nur T1 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 608/93 Auch; nur T1 TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2433/96h nur T1 TE OGH 1997-03-20 6 Ob 57/97v nur T1 TE OGH 2001-06-07 9 Ob 124/01b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 55/08v Auch; Beisatz: Der Mann strebt die Einräumung der gemeinsamen Nutzung der „Ehewohnung" (des von der Frau nunmehr allein bewohnten Hauses) mittels Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO an. Dem steht die Gewaltschutz-EV entgegen, würde diese doch durch die begehrte Regelungsverfügung - zumindest zum Teil- wieder außer Kraft gesetzt werden. § 382b EO ist lex specialis gegenüber § 382 Abs 1 Z 8 lit c ersterFallEO, weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens [in diesem Sinn wohl auch 9 Ob 124/01b]) und andererseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist. (T2)Auch; Beisatz: Der Mann strebt die Einräumung der gemeinsamen Nutzung der „Ehewohnung" (des von der Frau nunmehr allein bewohnten Hauses) mittels Regelungsverfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO an. Dem steht die Gewaltschutz-EV entgegen, würde diese doch durch die begehrte Regelungsverfügung - zumindest zum Teil- wieder außer Kraft gesetzt werden. Paragraph 382 b, EO ist lex specialis gegenüber Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, ersterFallEO, weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens [in diesem Sinn wohl auch 9 Ob 124/01b]) und andererseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist. (T2) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 137/15a Vgl; Beisatz: Die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nach § 382 Z 8 lit c EO schließt den Auftrag an den anderen Ehepartner, die Wohnung zu verlassen, ein. (T3)Vgl; Beisatz: Die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO schließt den Auftrag an den anderen Ehepartner, die Wohnung zu verlassen, ein. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006051