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{'item': '7Ob19/85; 7Ob5/90; 7Ob23/94; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080357 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl7Ob19/85; 7Ob5/90; 7Ob23/94; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h; 7Ob153/24m; 7Ob203/24i; 7Ob205/25k NormVersVG §23 Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2 RechtssatzEine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-25 7 Ob 19/85 Veröff: RdW 1985,373 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 5/90 Beisatz: Eine erhebliche Änderung der Umstände. (T1) Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415 TE OGH 1994-10-19 7 Ob 23/94 Beisatz: Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T2) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 314/00b Beis wie T1 TE OGH 2005-11-09 7 Ob 136/05h Beis wie T2 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 244/06t Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T3)Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG nicht angenommen werden. (T3) Veröff: SZ 2006/177 TE OGH 2010-03-17 7 Ob 244/09x TE OGH 2010-05-05 7 Ob 34/10s Veröff: SZ 2010/50 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 129/10m Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T4)Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach Paragraphen 23, ff VersVG vor. (T4) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 98/15k TE OGH 2018-03-21 7 Ob 14/18m TE OGH 2018-10-31 7 Ob 180/18y Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T5) TE OGH 2018-10-31 7 Ob 214/17x Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T6) Beisatz: Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt gemäß § 25 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG bestehen, wenn und soweit die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Umfang seiner Leistung gehabt hat. (T7)Beisatz: Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, letzter Halbsatz VersVG bestehen, wenn und soweit die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Umfang seiner Leistung gehabt hat. (T7) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 7/21m TE OGH 2023-02-21 7 Ob 204/22h vgl; Beisatz: Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat (T8) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 153/24m Beisatz: Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden. (T9) Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. (T10) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 203/24i Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich (T11) TE OGH 2026-03-25 7 Ob 205/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080357

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.