← Österreich

{'item': '5Ob22/85; 5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob160/01t; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a; 5Ob185/22z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082876 Entscheidungsdatum04.07.2023 Geschäftszahl5Ob22/85; 5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob160/01t; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a; 5Ob185/22z NormWEG 1975 §1 Abs1 WEG 1975 §1 Abs2 WEG 2002 §2 Abs2 RechtssatzAls selbständiges Wohnungseigentumsobjekt kommen nur solche Räume (Gebäude) in Betracht, denen die Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-30 5 Ob 22/85 Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658

(19)TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2220/96y TE OGH 1998-11-24 5 Ob 287/98m Vgl auch TE OGH 2000-03-14 5 Ob 47/00y TE OGH 2001-09-27 5 Ob 160/01t Auch; Beisatz: Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1); Veröff: SZ 74/165Auch; Beisatz: Der in Paragraph eins, WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1); Veröff: SZ 74/165 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 196/01m Beisatz: Hier: "Bankomat". (T2) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 129/07t Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T3); Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche. (T4)Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch Paragraph 2, Absatz 2, WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T3); Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche. (T4) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 167/08g Beisatz: Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T5) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6) TE OGH 2018-01-18 5 Ob 205/17h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 225/18a Beis wie T5 TE OGH 2023-07-04 5 Ob 185/22z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082876

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.