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{'item': '1Ob539/85; 1Ob522/89; 5Ob531/91 (5Ob532/91); 6Ob321/98v; 7Ob185/05i; 5Ob185/12k; 2Ob106/15z; 2Ob192/17z; 2Ob126/18w; 2Ob192/18a; 2Ob19/19m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012514 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl1Ob539/85; 1Ob522/89; 5Ob531/91 (5Ob532/91); 6Ob321/98v; 7Ob185/05i; 5Ob185/12k; 2Ob106/15z; 2Ob192/17z; 2Ob126/18w; 2Ob192/18a; 2Ob19/19m; 2Ob167/22f; 2Ob106/23m NormABGB §601 RechtssatzDie Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an strenge, zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, so dass er sie mit Überlegung trifft, anderseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-08 1 Ob 539/85 Veröff: SZ 58/70 = NZ 1986,69 = JBl 1986,311 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 522/89 nur: Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an strenge, zwingende Formvorschriften gebunden. (T1) Veröff: SZ 62/60 TE OGH 1991-09-17 5 Ob 531/91 nur T1; Veröff: EvBl 1992/36 S 166 = NZ 1992,296 TE OGH 1999-01-28 6 Ob 321/98v Auch; nur T1; Beisatz: Die Form kann nicht von der Willenserklärung getrennt werden, deren Schutz sie dient. (T2) Veröff: SZ 72/16 TE OGH 2005-08-31 7 Ob 185/05i TE OGH 2012-11-20 5 Ob 185/12k Veröff: SZ 2012/123 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 106/15z Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn in einer formgültigen Verfügung auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird. (T3) TE OGH 2018-06-26 2 Ob 192/17z Veröff: SZ 2018/51 TE OGH 2019-01-29 2 Ob 126/18w nur: Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. (T4) Veröff: SZ 2019/9 TE OGH 2019-04-29 2 Ob 192/18a nur: Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. (T5) Beisatz: „Ausdrückliche Anordnung“ iSd § 725 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T6)Beisatz: „Ausdrückliche Anordnung“ iSd Paragraph 725, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015. (T6) Veröff: SZ 2019/35 TE OGH 2019-07-25 2 Ob 19/19m nur T5; Beisatz: Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T7) Veröff: SZ 2019/71 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 167/22f Beisatz: Die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. (T8) TE OGH 2023-06-27 2 Ob 106/23m vgl; Beisatz: Hier: Verletzung der zwingenden Formvorschrift des § 68 Abs 1 lit g NO durch fehlende Beifügung eines Handzeichens, das dem Erblasser möglich und zumutbar gewesen wäre. (T9)vgl; Beisatz: Hier: Verletzung der zwingenden Formvorschrift des Paragraph 68, Absatz eins, Litera g, NO durch fehlende Beifügung eines Handzeichens, das dem Erblasser möglich und zumutbar gewesen wäre. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012514

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.