6b716/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1985 Geschäftszahl6b716/83 NormABGB §504;
ABGB §508;
RechtssatzDie Regel des letzten Satzes im § 508 ABGB ist bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen.Die Regel des letzten Satzes im Paragraph 508, ABGB ist bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1985/05/09 6 b 716/83 RechtssatznummerRS0011771