RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1985 Geschäftszahl7Ob566/85; 8Ob615/92; 2Ob554/95; 9ObA158/98w; 8ObA188/98z; 9Ob78/99g; 9Ob147/00h NormABGB §1328; ABGB §1329; StGB aF §201; RechtssatzDie neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des § 1328 ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl 1965, 576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den §§ 1295, 1323, 1324 ABGB ableitet (Bydlinski in JBl 1965, 245 f). Auch im Falle der Anwendung des § 1328 ABGB in einem eingeschränkten Sinn schließt diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ausprüche (Beispiel nach § 1329 ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anmerkung 3 zu § 1328).Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des Paragraph 1328, ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl 1965, 576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den Paragraphen 1295, 1323, 1324, ABGB ableitet (Bydlinski in JBl 1965, 245 f). Auch im Falle der Anwendung des Paragraph 1328, ABGB in einem eingeschränkten Sinn schließt diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ausprüche (Beispiel nach Paragraph 1329, ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anmerkung 3 zu Paragraph 1328,). EntscheidungstexteTE OGH 1985/05/09 7 Ob 566/85 Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80 TE OGH 1992/10/15 8 Ob 615/92 nur: Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. (T1) Beisatz: Die Rechtsansicht es könne im Rahmen des § 1328 ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen immaterieller Schaden nicht verlangt werden, entspricht der herrschenden Lehre. (T2) Veröff: SZ 65/132 = JBl 1993,595 nur: Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. (T1) Beisatz: Die Rechtsansicht es könne im Rahmen des Paragraph 1328, ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen immaterieller Schaden nicht verlangt werden, entspricht der herrschenden Lehre. (T2) Veröff: SZ 65/132 = JBl 1993,595 TE OGH 1995/08/24 2 Ob 554/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998/06/10 9 ObA 158/98w Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt für alle Tathandlungen, die bis zum 31.Dezember 1996 gesetzt worden sind (vgl. Art I Z 2 und Art IV § 2 BGBl 1996/759). (T3) Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt für alle Tathandlungen, die bis zum 31.Dezember 1996 gesetzt worden sind vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Artikel römisch vier, Paragraph 2, BGBl 1996/759). (T3) TE OGH 1999/01/21 8 ObA 188/98z Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach § 2a Abs 7 GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T4); Veröff: SZ 72/7 Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T4); Veröff: SZ 72/7 TE OGH 1999/11/03 9 Ob 78/99g nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abgesehen von den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs war § 1328 ABGB in seiner alten Fassung seinem klaren Wortlaut nach eine Schutznorm zugunsten von Frauen. (T5); Veröff: SZ 72/165 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abgesehen von den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs war Paragraph 1328, ABGB in seiner alten Fassung seinem klaren Wortlaut nach eine Schutznorm zugunsten von Frauen. (T5); Veröff: SZ 72/165 TE OGH 2000/07/12 9 Ob 147/00h nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0031594
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.