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{'item': '5Ob307/85; 5N301/86; 5Ob366/87; 5Ob517/90; 1Ob623/92; 1N512/93; 7Ob619/94; 9ObA370/97w; 1Ob41/97d; 5N504/99; 1Ob154/00d; 6Ob62/01p; 6Ob70/01

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045962 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl5Ob307/85; 5N301/86; 5Ob366/87; 5Ob517/90; 1Ob623/92; 1N512/93; 7Ob619/94; 9ObA370/97w; 1Ob41/97d; 5N504/99; 1Ob154/00d; 6Ob62/01p; 6Ob70/01i; 8Ob89/02z; 3Ob207/02s; 7Ob237/02g; 9Ob90/04g; 3Ob281/04a; 6Ob276/05i; 8Ob162/06s; 2Ob41/07d (2Ob42/07a); 8Ob83/07z; 5Ob154/07v; 17Ob30/08y; 6Ob214/08a; 8Ob87/09s; 1Ob54/10p; 9ObA6/12s; 1Ob90/12k; 6Ob101/13s; 4Ob104/14v; 9Ob47/14y; 1Ob117/15k; 10ObS52/15t; 10Ob4/17m; 5Ob233/17a; 4Ob49/18m; 6Ob155/18i; 2Ob180/18m; 6Ob223/18i; 9ObA99/20d; 3Ob159/20h; 7Ob45/22a; 16Ok3/22k (16Ok4/22g); 1Ob40/23y; 9Ob61/24x; 12Ns70/24a; 9Ob97/24s; 12Ns20/25z; 24Ns1/25v; 24Ns4/24h; 21Ns2/25v; 12Ns43/25g; 24Ns3/25p; 10ObS106/25y NormZPO §84 Abs1 IZPO §84 Abs1 römisch eins JN §22 Rechtssatz§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht.Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-14 5 Ob 307/85 TE OGH 1986-02-25 5 N 301/86 nur: § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. (T1)nur: Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. (T1) TE OGH 1987-12-22 5 Ob 366/87 Beisatz: Werden in einem Rechtsmittel an den OGH konkrete Befangenheitsgründe nicht vorgebracht, so besteht kein Anlass, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Rechtsmittelgerichts zweiter Instanz einzuholen. (T2) TE OGH 1990-02-20 5 Ob 517/90 Beis wie T2 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 623/92 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert, müssen auch keine Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter eingeholt werden. (T3) TE OGH 1993-02-23 1 N 512/93 Auch; Beisatz: Der Ablehnungswerber kann sich die nähere Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung nicht bis zur Bekanntgabe jener Richter, die über sein Rechtsmittel entscheiden werden, vorbehalten. (T4) TE OGH 1994-11-07 7 Ob 619/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-26 9 ObA 370/97w Auch TE OGH 1997-12-15 1 Ob 41/97d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass ein Berufungsgericht vor seiner Entscheidung über die Berufung eine Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht einholt, ist dann nicht zu beanstanden, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden. (T5) Veröff: SZ 70/260 TE OGH 1999-04-27 5 N 504/99 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 154/00d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben; dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht. (T6) TE OGH 2001-03-29 6 Ob 62/01p nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 70/01i Vgl auch; nur T1; Beisatz ähnlich wie T2 TE OGH 2002-04-19 8 Ob 89/02z nur T1; Beis wie T6 nur: Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben. (T7) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 207/02s Vgl aber; nur T1; Beisatz: Bei Fehlen der Angabe von gesetzmäßigen Ablehnungsgründen ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T8) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 237/02g Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2004-09-15 9 Ob 90/04g Vgl; Beisatz: Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen. (T9)Vgl; Beisatz: Der abgelehnte Richter hat sich nach Paragraph 22, Absatz 2, JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen. (T9) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 281/04a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 276/05i Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. (T10) Beisatz: Hier: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte. (T11) TE OGH 2007-01-31 8 Ob 162/06s Vgl; Beisatz: Wird im Ablehnungsantrag kein tauglicher Ablehnungsantrag geltend gemacht, kann von der Einholung einer Äußerung Abstand genommen werden. (T12) TE OGH 2007-04-12 2 Ob 41/07d Auch; nur T1; auch Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2007-07-30 8 Ob 83/07z Vgl auch; Beisatz: Dass eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag nicht eingeholt wurde, vermag allein keinen entscheidenden Verfahrensmangel darzustellen. (T13) Veröff: SZ 2007/117 TE OGH 2007-11-06 5 Ob 154/07v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Gemäß § 22 JN sind zugleich mit der Ablehnung die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen und glaubhaft machen. (T14)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Gemäß Paragraph 22, JN sind zugleich mit der Ablehnung die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen und glaubhaft machen. (T14) Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T15) TE OGH 2008-09-23 17 Ob 30/08y Auch; Beis wie T9 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 214/08a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 87/09s Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Dass jener Partei, die einen Ablehnungsantrag eingebracht hatte, die Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss. (T16) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 54/10p nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 6/12s Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 90/12k Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 101/13s Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 104/14v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-07-22 9 Ob 47/14y Vgl auch; Beisatz: Mit der bloßen Vermutung, eine Befangenheit des abgelehnten fachmännischen Laienrichters sei jedenfalls „nicht auszuschließen“, vermag der Rekurswerber keinen konkreten Befangenheitsgrund darzulegen. (T17) TE OGH 2015-06-18 1 Ob 117/15k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 52/15t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-21 10 Ob 4/17m Auch TE OGH 2018-01-18 5 Ob 233/17a Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 49/18m nur T1 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 155/18i Auch; nur T1 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 180/18m Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T12 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 223/18i Auch; nur T1; Beis wie T16 TE OGH 2020-11-25 9 ObA 99/20d Vgl TE OGH 2021-01-20 3 Ob 159/20h nur T1 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 45/22a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mit der bloßen Mutmaßung, der Kommerzialrat könnte sich rein psychologisch mit den Anliegen des klagenden Fachverbands solidarisch fühlen, wird kein konkreter Befangenheitsgrund dargelegt. (T18) TE OGH 2022-06-23 16 Ok 3/22k Vgl; Beisatz: Hier: Bloße Möglichkeit zukünftiger Aufträge für die Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausreichend. (T19) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 40/23y Beisatz wie T2 TE OGH 2024-07-23 9 Ob 61/24x Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-29 12 Ns 70/24a vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-21 9 Ob 97/24s Beisatz wie T9: Hier: Ablehnung eines Sachverständigen (T20) TE OGH 2025-03-07 12 Ns 20/25z vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-03-24 24 Ns 1/25v vgl TE OGH 2025-04-01 24 Ns 4/24h vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-06-02 21 Ns 2/25v vgl TE OGH 2025-06-26 12 Ns 43/25g vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-07-22 24 Ns 3/25p vgl TE OGH 2025-10-21 10 ObS 106/25y vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.