RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097026 Entscheidungsdatum14.05.1985 Geschäftszahl11Os73/85 (11Os74/85); 11Os150/85 (11Os151/85); 13Os73/87; 14Os185/88 (14Os186/88); 14Os57/89; 11Os60/89; 14Os78/90 (14Os79/90); 15Os116/96 (15Os117/96, 15Os118/96, 15Os119/96, 15Os120/96); 14Os142/04; 11Os6/05z; 13Os30/06w; 14Os116/22y NormStPO §46 Abs3; StPO §292; StPO §390 Abs1 RechtssatzDie Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes § 292 StPO nicht gerechtfertigtDie Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes Paragraph 292, StPO nicht gerechtfertigt EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-14 11 Os 73/85 Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16 TE OGH 1985-10-01 11 Os 150/85 Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Kostenentscheidung im freisprechenden Erkenntnis. (T1) TE OGH 1987-06-25 13 Os 73/87 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 58/48 TE OGH 1989-03-08 14 Os 185/88 Vgl aber; Beisatz: Für die Frage der konkreten Wirkung nach § 292, letzter Satz, StPO kann es nicht darauf ankommen, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkt von den (hiedurch benachteiligten) Beschuldigten angefochtenen wurde oder unangefochten geblieben ist (vgl hiezu Pallin FS 100 Jahre StPO, 183 FN 52) und ob die Beschuldigten durch einen Verteidiger vertreten waren oder nicht. (T2)Vgl aber; Beisatz: Für die Frage der konkreten Wirkung nach Paragraph 292,, letzter Satz, StPO kann es nicht darauf ankommen, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkt von den (hiedurch benachteiligten) Beschuldigten angefochtenen wurde oder unangefochten geblieben ist vergleiche hiezu Pallin FS 100 Jahre StPO, 183 FN 52) und ob die Beschuldigten durch einen Verteidiger vertreten waren oder nicht. (T2) TE OGH 1989-05-31 14 Os 57/89 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1989-06-20 11 Os 60/89 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-08-07 14 Os 78/90 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1996-11-07 15 Os 116/96 Vgl auch TE OGH 2005-02-15 14 Os 142/04 Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T3)Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß Paragraph 392, StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T3) TE OGH 2005-04-12 11 Os 6/05z Vgl aber; nur: Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. (T4); Beisatz: In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher der Einzelrichter des Gerichtshofes ersterInstanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (§ 483 StPO) und solcherart „stattgefunden" (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO) hat, gemäß § 486 Abs 3 StPO (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) iVm § 41 Abs 5 MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß § 213 Abs 1 StPO der (Privat-) Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt - dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. (T5)Vgl aber; nur: Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO. (T4); Beisatz: In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher der Einzelrichter des Gerichtshofes ersterInstanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (Paragraph 483, StPO) und solcherart „stattgefunden" (Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO) hat, gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß Paragraph 213, Absatz eins, StPO der (Privat-) Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt - dem Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. (T5) TE OGH 2006-06-14 13 Os 30/06w Auch; nur T4 TE OGH 2022-12-06 14 Os 116/22y Vgl; eisatz: Hier: § 41 Abs 1 MedienG iVm § 488 Abs 1 und § 227 Abs 1 StPO. (T6)Vgl; eisatz: Hier: Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins und Paragraph 227, Absatz eins, StPO. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097026
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