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OGH Rechtssatz RS0033318 (1Ob548/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033318 Entscheidungsdatum22.05.1985 Geschäftszahl1Ob548/85; 6Ob202/15x NormABGB §914 IIIh; ABGB §928; LiegTeilG §1; LiegTeilG §2; nö BauO §10; nö BauO §14; nö BauO §38ABGB §914 römisch drei h; ABGB §928; LiegTeilG §1; LiegTeilG §2; nö BauO §10; nö BauO §14; nö BauO §38 RechtssatzDa der Abgabenanspruch auf Zahlung eines Aufschließungsbeitrages mit der Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde entsteht und unabhängig vom Verkauf des neu geschaffenen Grundstückes nach der grundbücherlichen Grundstücksteilung fällig wird, handelt es sich bei Aufschließungsbeiträgen nicht um Abgaben, die mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages über das neu geschaffene Grundstück verbunden sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-22 1 Ob 548/85 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 202/15x Vgl auch; Beisatz: Wird dem Käufer einer Liegenschaft anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 nö BauO erstmals eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, dann handelt es sich bei dieser nicht um „Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften“ iSd § 928 ABGB. Denn erst der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung löste die Pflicht zur Zahlung des Aufschließungsbeitrags aus, sodass im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks insoweit noch kein „Rückstand“ bestand, für den der Verkäufer einstehen müsste. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wird dem Käufer einer Liegenschaft anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, nö BauO erstmals eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, dann handelt es sich bei dieser nicht um „Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften“ iSd Paragraph 928, ABGB. Denn erst der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung löste die Pflicht zur Zahlung des Aufschließungsbeitrags aus, sodass im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks insoweit noch kein „Rückstand“ bestand, für den der Verkäufer einstehen müsste. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033318

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.