OGH Rechtssatz RS0060018 (1Ob573/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060018 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl1Ob573/85; 6Ob99/11v; 6Ob23/13w; 6Ob111/24b NormGmbHG §40 Abs1 RechtssatzGeneralversammlungsbeschlüsse sind auch ohne Eintragung in das Protokollbuch gültig.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-22 1 Ob 573/85 Veröff: SZ 58/88 = WBl 1987,69 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 99/11v Vgl auch; Beisatz: Bei der GmbH ist eine ausdrückliche Beschlussfeststellung nicht erforderlich. (T1); Veröff: SZ 2011/73 TE OGH 2013-03-20 6 Ob 23/13w Vgl auch; Beisatz: Wurde das Beschlussergebnis gerade nicht vom Vorsitzenden festgestellt, kommt dem Beschluss der Generalversammlung schon aus diesem Grund keine vorläufige Verbindlichkeit zu. (T2) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 111/24b Beisatz: Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeiterfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt auch bei Beschlussfassung durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters. (T3)Beisatz: Die Anfertigung einer Niederschrift nach Paragraph 40, Absatz eins, GmbHG ist kein Wirksamkeiterfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt auch bei Beschlussfassung durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060018