OGH Rechtssatz RS0011310 (1Ob583/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011310 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob583/85; 1Ob17/91 (1Ob18/91); 1Ob229/97a; 1Ob13/99i; 8Ob70/14y; 1Ob12/21b; 6Ob85/25f NormABGB §431 ABGB §850 ABGB §1498 RechtssatzErsitzung schafft zwar originär Eigentum, läßt aber nicht einen ersessenen Grundstreifen dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen; der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-22 1 Ob 583/85 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 17/91 nur: Der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden. (T1) = NZ 1992,292 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 229/97a Auch; nur T1; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die Paragraphen 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T2) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 13/99i TE OGH 2014-08-25 8 Ob 70/14y TE OGH 2021-04-21 1 Ob 12/21b TE OGH 2025-12-18 6 Ob 85/25f Beisatz: Der vom Prozessgegner erbrachte Nachweis der Ersitzung im Grenzfeststellungsverfahren führt nicht zur Änderung der Grenze, sondern lediglich zu einer Abweisung des Begehrens auf Grenzfeststellung und Vermarkung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011310