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{'item': '6Ob562/85; 6Ob663/86; 4Ob565/87; 2Ob571/89 (2Ob572/89); 1Ob195/01k; 4Ob147/02z; 4Ob239/05h; 7Ob47/10b; 3Ob257/16i; 1Ob90/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020810 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl6Ob562/85; 6Ob663/86; 4Ob565/87; 2Ob571/89 (2Ob572/89); 1Ob195/01k; 4Ob147/02z; 4Ob239/05h; 7Ob47/10b; 3Ob257/16i; 1Ob90/23a NormABGB §1109 ABGB §1111 A ABGB §1419 RechtssatzÜbernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältnis entspringenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in welchem er ihn übernommen hat, verbunden, doch wird seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Bestandgegenstandes eingeschränkt.Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des Paragraph 1419, ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältnis entspringenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in welchem er ihn übernommen hat, verbunden, doch wird seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Bestandgegenstandes eingeschränkt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-23 6 Ob 562/85 TE OGH 1986-11-06 6 Ob 663/86 nur: Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. (T1)nur: Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des Paragraph 1419, ABGB - in Annahmeverzug. (T1) TE OGH 1987-11-03 4 Ob 565/87 nur T1; Beisatz: Auch das Fehlen von Inventarstücken gibt dem Bestandgeber nicht das Recht, die Übernahme der gesamten Bestandsache abzulehnen. (T2) Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245 TE OGH 1990-03-14 2 Ob 571/89 nur T1 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 195/01k nur T1 TE OGH 2002-07-16 4 Ob 147/02z nur T1; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat, so liegt dennoch eine (etwa den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende) Rückstellung der Bestandsache vor, denn für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjekts bedeutungslos; der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat es der Bestandgeber hingegen abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T3)nur T1; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat, so liegt dennoch eine (etwa den Lauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB auslösende) Rückstellung der Bestandsache vor, denn für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjekts bedeutungslos; der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach Paragraph 1111, ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat es der Bestandgeber hingegen abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T3) TE OGH 2006-04-20 4 Ob 239/05h Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4) Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5) TE OGH 2010-09-01 7 Ob 47/10b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2017-05-10 3 Ob 257/16i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 90/23a Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020810

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.