RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.1985 Geschäftszahl8Ob6/85; 8Ob18/85; 8Ob1027/85; 8Ob46/85; 2Ob138/89 NormZPO §500 Abs2 IIa;ZPO §500 Abs2 römisch zwei a; RechtssatzGelangt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über ein Zwischenurteil (hier: Schadenersatz) zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1985/05/23 8 Ob 6/85 TE OGH 1985/05/23 8 Ob 18/85 Beisatz: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil. (hier: Feststellungsbegehren). (T1) Beisatz: Die Aussprüche nach Paragraph 500, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil. (hier: Feststellungsbegehren). (T1) TE OGH 1985/09/12 8 Ob 1027/85 Auch; nur: Gelangt das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann. (T2) Beis wie T1 nur: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden. (T3) Auch; nur: Gelangt das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann. (T2) Beis wie T1 nur: Die Aussprüche nach Paragraph 500, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erschlossen werden. (T3) TE OGH 1985/09/18 8 Ob 46/85 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/11/28 2 Ob 138/89 RechtssatznummerRS0042239
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.