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OGH Rechtssatz RS0017494 (7Ob559/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017494 Entscheidungsdatum30.05.1985 Geschäftszahl7Ob559/85; 7Ob586/90 (7Ob587/90); 1Ob560/93; 1Ob330/97d; 6Ob274/99h; 5Ob215/05m; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 2Ob27/13d; 4Ob112/14w; 5Ob51/19i; 7Ob187/21g; 7Ob222/22f NormABGB §897; ABGB §1072; ABGB §1075 RechtssatzEin aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, sodass die Pflicht zum Einlösungsangebot für den Verpflichteten und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten noch nicht bestehen, sondern erst mit Bedingungseintritt begründet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-30 7 Ob 559/85 Veröff: SZ 58/93 TE OGH 1990-06-28 7 Ob 586/90 Beisatz: Eine vor Bedingungseintritt abgegebene Ausübungserklärung ist zwar vorbehaltlich des Bedingungseintrittes wirksam, ein vor Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes Einlösungsanbot des Verpflichteten kann jedoch den Lauf der Einlösungsfrist des § 1075 ABGB nicht auslösen. (T1)Beisatz: Eine vor Bedingungseintritt abgegebene Ausübungserklärung ist zwar vorbehaltlich des Bedingungseintrittes wirksam, ein vor Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes Einlösungsanbot des Verpflichteten kann jedoch den Lauf der Einlösungsfrist des Paragraph 1075, ABGB nicht auslösen. (T1) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 560/93 Auch TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/97d Veröff: SZ 71/153 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 274/99h Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nicht anders ist der von einer Genehmigung durch ein "Bundesministerium" abhängige Kaufvertrag zu behandeln, erst seine behördliche Genehmigung durch das "Bundesministerium" vermag zur Herstellung des Vorkaufsfalles zu führen; erst ab diesem Zeitpunkt wird die Offerte des Dritten voll verbindlich. (T2) TE OGH 2005-10-04 5 Ob 215/05m Beis wie T1 TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k Auch; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T3) TE OGH 2010-12-15 7 Ob 198/10h TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine „aufschiebende Bedingung“ im Kaufvertrag, wonach Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. (T4) TE OGH 2014-07-17 4 Ob 112/14w Beis wie T1 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i TE OGH 2022-01-26 7 Ob 187/21g TE OGH 2023-01-25 7 Ob 222/22f Vgl; Beisatz: Hier: Die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos und verlängert nicht die Fälligkeit für die wirkliche Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017494

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.