RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042741 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl7Ob570/85; 5Ob570/85; 7Ob668/84; 8Ob75/86; 7Ob1511/87; 1Ob700/87; 7Ob607/88; 5Ob640/88; 4Ob105/88; 2Ob152/88; 10Ob1518/88; 3Ob80/91; 8Ob1657/91 (8Ob1658/91); 1Ob15/92; 1Ob513/94; 4Ob521/95; 2Ob574/95; 2Ob553/94; 4Ob560/95 (4Ob561/95); 1Ob2056/96a; 1Ob2295/96y; 1Ob202/97f; 1Ob125/98h; 1Ob89/99s; 5Ob145/99f; 2Ob137/99g; 9Ob148/00f; 7Ob261/00h; 3Ob91/01f; 7Ob84/02g; 9Ob50/03y; 9ObA5/03f; 6Ob55/04p; 7Ob57/04i; 1Ob66/05w; 7Ob222/04d; 3Ob159/05m; 3Ob189/05y; 6Ob302/05p; 4Ob53/06g; 3Ob283/07z; 3Ob261/07i; 9Ob8/08d; 3Ob276/07w; 3Ob52/08f; 6Ob130/08y; 8Ob118/08y; 6Ob182/08w; 1Ob148/09k; 1Ob252/09d; 4Ob79/10m; 17Ob22/10z; 7Ob18/11i; 4Ob67/11y; 4Ob110/11x; 2Ob13/12v; 1Ob47/12m; 3Ob45/12g; 4Ob132/12h; 4Ob147/12i; 7Ob137/12s; 7Ob216/12h; 1Ob23/13h; 7Ob37/13m; 1Ob162/13z; 1Ob110/14d; 7Ob125/14d; 8Ob128/14b; 1Ob205/14z; 10Ob82/14b; 4Ob59/15b; 5Ob161/15k; 1Ob182/15v; 5Ob141/15v; 9Ob56/15y; 4Ob52/16z; 1Ob84/16h; 7Ob145/16y; 1Ob134/16m; 4Ob171/16z; 5Ob243/16w; 1Ob236/16m; 5Ob13/17y; 5Ob30/17y; 1Ob106/17w; 7Ob155/17w; 4Ob167/17p; 6Ob226/16b; 7Ob187/17a; 4Ob44/18a; 7Ob106/18s; 8Ob146/18f; 1Ob14/19v; 8Ob168/18s; 8Ob162/18h; 1Ob144/20p; 8Ob70/20g; 5Ob164/21k (5Ob165/21g); 5Ob201/21a; 7Ob69/22f; 2Ob64/23k; 6Ob145/23a; 7Ob173/23a; 7Ob195/23m; 10Ob16/24m; 7Ob131/24a; 1Ob111/24s; 6Ob98/24s; 6Ob136/24d; 7Ob202/24t; 5Ob123/24k; 1Ob93/25w; 5Ob212/24y; 17Ob22/25x; 5Ob72/25m NormJN §55 ZPO §502 Abs2 Bb ZPO §502 De1 ZPO §519 Abs1 Z2 RechtssatzEine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Hiebei ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen.Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 55, JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Hiebei ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-30 7 Ob 570/85 TE OGH 1985-09-10 5 Ob 570/85 Auch TE OGH 1985-11-07 7 Ob 668/84 Auch TE OGH 1986-12-04 8 Ob 75/86 TE OGH 1987-04-16 7 Ob 1511/87 Auch; nur: Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. (T1)Auch; nur: Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 55, JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. (T1) Beisatz: Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. (T2) TE OGH 1988-02-10 1 Ob 700/87 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 607/88 Beis wie T2 TE OGH 1988-12-13 5 Ob 640/88 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 105/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Einheitlicher Wettbewerbsverstoß. (T3) TE OGH 1989-02-07 2 Ob 152/88 TE OGH 1989-06-20 10 Ob 1518/88 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 80/91 Auch TE OGH 1991-12-12 8 Ob 1657/91 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (T4) TE OGH 1992-06-24 1 Ob 15/92 Auch; Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 513/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 521/95 Vgl TE OGH 1995-10-12 2 Ob 574/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-02-08 2 Ob 553/94 Auch TE OGH 1995-10-10 4 Ob 560/95 Auch TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2056/96a Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2295/96y Auch TE OGH 1997-08-27 1 Ob 202/97f Auch TE OGH 1998-10-27 1 Ob 125/98h Auch TE OGH 1999-04-27 1 Ob 89/99s Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen. (T5) TE OGH 1999-05-26 5 Ob 145/99f Vgl auch TE OGH 1999-05-20 2 Ob 137/99g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 148/00f nur T1 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 261/00h Auch TE OGH 2001-06-20 3 Ob 91/01f Auch; Beisatz: Gilt auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T6)Auch; Beisatz: Gilt auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. (T6) TE OGH 2002-05-22 7 Ob 84/02g Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen. (T7) TE OGH 2003-05-07 9 Ob 50/03y Beis wie T7 TE OGH 2003-05-07 9 ObA 5/03f Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2004-03-25 6 Ob 55/04p Auch TE OGH 2004-05-26 7 Ob 57/04i TE OGH 2005-04-12 1 Ob 66/05w Auch; Beisatz: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, ist klarzustellen, ob ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO gestellt wird, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. (T8)Auch; Beisatz: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, ist klarzustellen, ob ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO gestellt wird, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. (T8) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 222/04d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2005-11-24 3 Ob 159/05m Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2006-02-15 3 Ob 189/05y Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 302/05p Beisatz: Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens (Rechnungslegungsbegehrens) hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen. (T9) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 53/06g Auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des § 58 Abs 1 JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen. (T10)Auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen. (T10) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 283/07z Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8 nur: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. (T11) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 261/07i Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kommt auf das Vorbringen in der Klage und nicht auf nachträgliche Behauptungen der klagenden Partei oder die Feststellungen im Ersturteil an. (T12) TE OGH 2008-04-10 9 Ob 8/08d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 276/07w Auch; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 52/08f Auch; Veröff: SZ 2008/50 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 130/08y Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der einzelnen Schadenersatzforderungen nicht behauptet. Der Kläger wirft der Beklagten verschiedene Verletzungen ihrer Pflichten als Masseverwalterin vor. Aus jedem einzelnen behaupteten Pflichtverstoß wird eine genau bezifferte Forderung abgeleitet. Jeder Anspruch kann für sich alleine unabhängig von den anderen bestehen. Daher sind die Klagsforderungen nicht zusammenzurechnen. (T13) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 118/08y Auch; Beis wie T7; Beisatz: Keine Zusammenrechnung wenn Klage auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt wurde. (T14) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 182/08w Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN zwischen dem Schenkungspflichtteil und dem Anspruch auf Beteiligung am - nach Auffassung der klagenden Partei im Nachlassinventar zu niedrig dargestellten - Nachlass liegt nicht vor. (T15)Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN zwischen dem Schenkungspflichtteil und dem Anspruch auf Beteiligung am - nach Auffassung der klagenden Partei im Nachlassinventar zu niedrig dargestellten - Nachlass liegt nicht vor. (T15) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 148/09k Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung von Amtshaftungsansprüchen aus drei - nach Ansicht des Klägers - schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen, die in unterschiedlichen Verwaltungsstrafverfahren, deren einzige Gemeinsamkeit die Beteiligung desselben Lenkers und desselben Fahrzeugs war, ergangen sind. (T16) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 252/09d Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 79/10m Auch; Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T17) TE OGH 2011-01-18 17 Ob 22/10z Auch TE OGH 2011-03-30 7 Ob 18/11i Auch TE OGH 2011-05-10 4 Ob 67/11y Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T18)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T18) Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T19)Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T19) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 110/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 13/12v TE OGH 2012-03-23 1 Ob 47/12m Auch; nur T1; Beis wie T18 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 45/12g Beisatz: Hier: Getränkekonsumation und „Mädchendienstleistungen“ an fünf verschiedenen Tagen. (T20) Veröff: SZ 2012/45 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 132/12h Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 147/12i Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 137/12s Auch; Auch Beis wie T6 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 216/12h Auch; Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 23/13h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 37/13m nur T7 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 162/13z Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T21) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 110/14d Auch TE OGH 2014-09-10 7 Ob 125/14d Auch; Beisatz: Dass alle einzelnen Forderungen des Klägers mit einem zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrag „in Zusammenhang stehen“ ist irrelevant, wenn sich der Kläger nicht auf diesen Vertrag gestützt hat. (T22) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 128/14b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verschiedene, wenn auch gleichartige Verträge zu gesonderten Bauvorhaben. Keine Zusammenrechnung. (T23) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 205/14z Auch TE OGH 2015-02-24 10 Ob 82/14b Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 59/15b Beisatz: Hier: Verschiedene Sorgfaltsverstöße eines Rechtsvertreters in zwei verschiedenen Verfahren. (T24) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 161/15k TE OGH 2015-09-17 1 Ob 182/15v Auch TE OGH 2016-01-25 5 Ob 141/15v TE OGH 2016-01-27 9 Ob 56/15y TE OGH 2016-03-30 4 Ob 52/16z Auch TE OGH 2016-05-24 1 Ob 84/16h Auch; Beis wie T18 TE OGH 2016-08-31 7 Ob 145/16y Beis wie T11 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 134/16m Auch; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach dem AHG für Kosten der Bekämpfung mehrerer Bescheide. (T25) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 171/16z Beisatz: Hier: Mehrere Wettbewerbsverstöße (Vermarktung neun verschiedener Produkte mit jeweils unterschiedlichen vom Kläger beanstandeten Angaben). (T26) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 243/16w Auch TE OGH 2017-01-31 1 Ob 236/16m TE OGH 2017-04-04 5 Ob 13/17y Auch; Beisatz: Hier: „Verschiedene Änderungsbegehren nach § 16 Abs 2 WEG“. (T27)Auch; Beisatz: Hier: „Verschiedene Änderungsbegehren nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG“. (T27) TE OGH 2017-04-04 5 Ob 30/17y Auch TE OGH 2017-06-28 1 Ob 106/17w TE OGH 2017-09-27 7 Ob 155/17w Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2017-10-24 4 Ob 167/17p Auch; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 226/16b Auch; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 187/17a TE OGH 2018-03-22 4 Ob 44/18a Auch; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 106/18s Auch TE OGH 2019-02-26 8 Ob 146/18f Auch; Beis wie T18 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 14/19v Beis wie T7 TE OGH 2019-04-29 8 Ob 168/18s Auch TE OGH 2019-01-25 8 Ob 162/18h Auch; Beis wie T18 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 144/20p TE OGH 2021-01-28 8 Ob 70/20g TE OGH 2021-09-23 5 Ob 164/21k Vgl; Beisatz: § 55 Abs 1 JN ist auch im Außerstreitverfahren anwendbar. (T28); Beis wie T18Vgl; Beisatz: Paragraph 55, Absatz eins, JN ist auch im Außerstreitverfahren anwendbar. (T28); Beis wie T18 TE OGH 2021-11-22 5 Ob 201/21a Beis wie T18 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 69/22f Beisatz: Hier: Kein Zusammenrechnen zedierter Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen. (T29) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 64/23k vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 145/23a vgl; Beisatz wie T18 TE OGH 2023-12-11 7 Ob 173/23a vgl TE OGH 2024-01-24 7 Ob 195/23m vgl TE OGH 2024-06-04 10 Ob 16/24m vgl TE OGH 2024-10-23 7 Ob 131/24a TE OGH 2024-09-25 1 Ob 111/24s nur: Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen. (T30) TE OGH 2024-11-06 6 Ob 98/24s nur T30 TE OGH 2024-12-11 6 Ob 136/24d nur T30 TE OGH 2024-12-18 7 Ob 202/24t TE OGH 2025-03-06 5 Ob 123/24k TE OGH 2025-06-24 1 Ob 93/25w nur T30 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 212/24y Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T31); nur T1 TE OGH 2025-12-29 17 Ob 22/25x Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus an verschiedenen Tagen geschlossenen, miteinander in keinem Zusammenhang stehenden (nach dem Standpunkt des Klägers unwirksamen) Kaufverträgen. (T32) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 72/25m Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042741
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