RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021820 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl4Ob6/84; 6Ob502/86; 9ObA190/88; 9ObA52/89; 9ObA108/90; 9ObA26/93; 9ObA207/98a; 9ObA45/00h; 10ObS219/00d; 8Ob142/02v; 6Ob51/05a; 8ObA46/07h; 9ObA102/09d; 5Ob174/09p; 1Ob116/23z NormABGB §1152 C6 ABGB §1435 ABGB §1486 Z5 RechtssatzWerden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist - etwa weil der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist - , sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann.Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach Paragraph 1152, ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist - etwa weil der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist - , sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-04 4 Ob 6/84 Veröff: DRdA 1986,307 (Apathy) TE OGH 1987-03-26 6 Ob 502/86 Auch; nur: Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abhandlungspflege, in der das Abhandlungsgericht von aktenkundigen Grundlagen über die Berufungsgründe auszugehen vermag. (T2)Auch; nur: Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach Paragraph 1152, ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abhandlungspflege, in der das Abhandlungsgericht von aktenkundigen Grundlagen über die Berufungsgründe auszugehen vermag. (T2) TE OGH 1988-11-30 9 ObA 190/88 nur T1; Veröff: JBl 1989,460 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 52/89 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1990-05-09 9 ObA 108/90 nur T1; nur: Das ist erst dann der Fall, wenn endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann. (T4) TE OGH 1993-02-24 9 ObA 26/93 Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Dem Wegziehen des Leistenden vom Hof und der Verpachtung der Liegenschaft durch den Leistungsempfänger kann noch nicht geschlossen werden, es werde zu keiner Hofübergabe mehr kommen. (T5) TE OGH 1998-09-02 9 ObA 207/98a nur T1; nur T4 TE OGH 2000-02-16 9 ObA 45/00h TE OGH 2001-03-06 10 ObS 219/00d Auch; nur T1 TE OGH 2002-07-02 8 Ob 142/02v nur: Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann. (T6); Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)nur: Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann. (T6); Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T7) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Hier: Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt. (T8) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 46/07h Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst dann, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T9) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 102/09d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 174/09p Vgl; Beis ähnlich wie T9, Bem: Hier: Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hauses in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft; ausdrückliche Verweigerung der Abgeltung aus Anlass der Beendigung der Lebensgemeinschaft. (T10) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 116/23z vgl; Beisatz: Der Wegfall des Zwecks war hier eingetreten, als die Beklagte aufgrund des Zerwürfnisses mit der Klägerin nicht mehr bereit war, dieser die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft zu übergeben. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.