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OGH Rechtssatz RS0070193 (1Ob590/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070193 Entscheidungsdatum10.06.1985 Geschäftszahl1Ob590/85; 2Ob98/14x NormMRG §29 Abs1 Z3 lita; MRG §49 Abs2 RechtssatzDie Regelung des § 49 Abs 2 MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (§ 1115 ABGB) ergeben.Die Regelung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (Paragraph 1115, ABGB) ergeben.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-10 1 Ob 590/85 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 98/14x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070193

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