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{'item': ['1Ob611/85', '2Ob597/86', '7Ob539/87', '2Ob532/87', '6Ob668/90', '1Ob13/94', '8Ob613/93', '3Ob518/95', '8Ob2170/96t', '1Ob416/97a', '6Ob80/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003056 Entscheidungsdatum10.06.1985 Geschäftszahl1Ob611/85; 2Ob597/86; 7Ob539/87; 2Ob532/87; 6Ob668/90; 1Ob13/94; 8Ob613/93; 3Ob518/95; 8Ob2170/96t; 1Ob416/97a; 6Ob80/98b; 6Ob79/98f; 7Ob125/00h; 3Ob15/04h; 9Ob86/04v; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 2Ob238/08a; 4Ob111/12w; 2Ob108/13s; 5Ob48/19y NormABGB §480; ABGB §481; ABGB §1500; EO §150 RechtssatzDer Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht verbücherte und auch in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnte offenkundige Servituten wenn überhaupt, so jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit; nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-10 1 Ob 611/85 Veröff: EvBl 1985/174 S 758 = JBl 1986,461 TE OGH 1987-03-10 2 Ob 597/86 Beisatz: Hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums am herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1) TE OGH 1987-03-26 7 Ob 539/87 Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: JBl 1987,733 TE OGH 1988-04-12 2 Ob 532/87 Vgl auch TE OGH 1990-11-29 6 Ob 668/90 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 13/94 TE OGH 1995-02-23 8 Ob 613/93 Vgl auch TE OGH 1995-08-30 3 Ob 518/95 Auch TE OGH 1997-04-17 8 Ob 2170/96t Vgl; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T3) TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a Auch TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b Auch; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Rechtslage bei nicht verbücherten, aber offenkundigen Servituten eine andere sein sollte. (T4) TE OGH 1998-12-18 6 Ob 79/98f Beis wie T1; Beisatz: Wenn der Ersteher im Exekutionsverfahren ohnehin auf die mögliche Existenz einer vorrangigen nicht verbücherten Servitut aufmerksam gemacht wurde und er auch über den Rang (das Entstehen) der Servitut am dienenden Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigte, durchaus mögliche Erkundigungen einziehen hätte können. (T5); Veröff: SZ 71/214 TE OGH 2000-06-14 7 Ob 125/00h Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T6) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 15/04h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-04-06 9 Ob 86/04v Beisatz: Je nachdem, ob dieser Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger oder einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht beziehungsweise ob eine solche offenkundige Servitut im Meistbot Deckung findet, richtet sich die Übernahme ohne oder unter Anrechnung auf das Meistbot. (T7) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Beisatz: Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden. Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T9); Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T10); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T11); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T12) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 238/08a TE OGH 2012-07-10 4 Ob 111/12w Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 108/13s Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T13) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003056

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.