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{'item': ['5Ob37/85', '5Ob54/85', '5Ob75/85', '5Ob146/86', '5Ob142/86', '5Ob117/86', '5Ob53/89 (5Ob54/89)', '5Ob2152/96y', '5Ob45/99z', '5Ob324/98b',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069894 Entscheidungsdatum11.06.1985 Geschäftszahl5Ob37/85; 5Ob54/85; 5Ob75/85; 5Ob146/86; 5Ob142/86; 5Ob117/86; 5Ob53/89 (5Ob54/89); 5Ob2152/96y; 5Ob45/99z;

§16

Abs2;

§16

Abs3 Satz1;

§45

Abs1 Z1;

§46Abs2 Rechtssatz

Aus der in § 45 Abs 1 Z 1

enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4

folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1

die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2

ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (§ 13 Abs 3 Satz 2

), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (§ 44 Abs 2 Z 2

) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (§ 46 Abs 2

) - außer Betracht zu bleiben.Aus der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,

enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4

folgt, dass sich gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1

die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Absatz 2,

ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2

), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,

) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (Paragraph 46, Absatz 2,

) - außer Betracht zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-11 5 Ob 37/85 TE OGH 1985-10-01 5 Ob 54/85 nur: Aus der in § 45 Abs 1 Z 1

enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4

folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1

die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2

ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet. (T1)nur: Aus der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,

enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4

folgt, dass sich gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1

die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Absatz 2,

ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet. (T1) TE OGH 1985-12-17 5 Ob 75/85 nur T1; Veröff: RdW 1986,208 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 146/86 Auch TE OGH 1986-09-30 5 Ob 142/86 nur T1 TE OGH 1987-03-03 5 Ob 117/86 nur T1; Veröff: MietSlg XXXIX/13 TE OGH 1989-06-27 5 Ob 53/89 Auch; Beisatz: Hier: § 5 Abs 2

. (T2) Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz 2,

. (T2) Veröff: WoBl 1990,97 = ImmZ 1989,475 TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Vgl auch; Beisatz: In bestimmten Sonderfällen (will etwa der Mieter die Wohnung schon vor Standardanhebung beziehen) genügt es, wenn der vereinbarte Zustand vom Vermieter in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluss hergestellt wird. Davon kann bei dem festgestellten Verhalten des Antragsgegners (WC-Errichtung 2 1/2 Jahre später) keine Rede sein. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht - sollte die im Mietvertrag gebrauchte Formulierung ("WC - wird eingebaut! Auf Kosten des Vermieters") als Übernahme einer in angemessener Frist auszuführenden Verpflichtung gemeint gewesen sein - führt eben dazu, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit höheren Mietzinses nicht gegeben sind. (T3) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 45/99z Vgl auch; nur T1; Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Änderungen des 3. WÄG nichts geändert. (T4) TE OGH 1999-06-29 5 Ob 324/98b Vgl; nur T1; Beisatz: Hat der Mieter einen bestimmten Zustand der Wohnung auf seine Kosten herzustellen, ist nur der tatsächlich bei Mietvertragsabschluss gegebene Zustand maßgeblich, wofür es bedeutungslos ist, ob der Mieter die Arbeiten vor oder nach Mietvertragsabschluss durchführt. (T5) TE OGH 1999-11-23 5 Ob 285/99v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-06-27 5 Ob 162/00k Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Grundregel des § 15a Abs 2

entspricht allerdings nur dem Regelfall; der vom Vermieter herzustellende und innerhalb angemessener Zeit tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung ist entscheidend (MietSlg 47.256/27, 48.268). (T6)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Grundregel des Paragraph 15 a, Absatz 2,

entspricht allerdings nur dem Regelfall; der vom Vermieter herzustellende und innerhalb angemessener Zeit tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung ist entscheidend (MietSlg 47.256/27, 48.268). (T6) Beisatz: Eine Ausnahme von der Grundregel ist auch dann sachgerecht, wenn der Vermieter nach einer Rüge des Mieters innerhalb angemessener Frist die verlangte Mängelbehebung durchführt und damit die Brauchbarkeit der Wohnung herstellt; ihm steht dann ab diesem Zeitpunkt der für eine brauchbare Wohnung gebührende Mietzins zu. (T7) TE OGH 2001-12-18 5 Ob 293/01a Vgl; nur T1; Beisatz: Feuchtigkeitsmängel, deren Ursachen in der Bauweise des Hauses und der Situierung der Mietobjekte liegen, wirken auf den Ausstattungszustand des Mietobjektes bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung zurück. (T8) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 98/08k Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz selbst sieht Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung unter anderem beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung nach § 46 Abs 2

vor. Dann kommt es für die Beurteilung des zulässigen Hauptmietzinses auf den nach den Kriterien des § 16 Abs 2 bis 4

zu beurteilenden Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts an. (T9)Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz selbst sieht Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung unter anderem beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung nach Paragraph 46, Absatz 2,

vor. Dann kommt es für die Beurteilung des zulässigen Hauptmietzinses auf den nach den Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4

zu beurteilenden Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts an. (T9) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 66/19w Vgl; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069894

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.