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{'item': ['3Ob29/85', '3Ob63/86', '3Ob95/99p', '5Ob33/02t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002849 Entscheidungsdatum12.06.1985 Geschäftszahl3Ob29/85; 3Ob63/86; 3Ob95/99p; 5Ob33/02t NormEO §156 Abs2 VEO §156 Abs2 römisch fünf RechtssatzIm Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichteten Parteien gemäß § 156 Abs 2 EO kann nur die Entfernung der verpflichteten Partei selbst sowie derjenigen Personen durchgesetzt werden, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher und dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht. Dienstbarkeitsberechtigte werden daher von der Durchführung einer Räumung gemäß § 156 Abs 2 EO nicht erfaßt, gleichgültig, ob es sich dabei um Familienangehörige der verpflichteten Parteien handelt oder nicht, da sie die Liegenschaft kraft eigenen Rechtes benützen.Im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO kann nur die Entfernung der verpflichteten Partei selbst sowie derjenigen Personen durchgesetzt werden, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher und dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht. Dienstbarkeitsberechtigte werden daher von der Durchführung einer Räumung gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO nicht erfaßt, gleichgültig, ob es sich dabei um Familienangehörige der verpflichteten Parteien handelt oder nicht, da sie die Liegenschaft kraft eigenen Rechtes benützen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-12 3 Ob 29/85 TE OGH 1986-10-01 3 Ob 63/86 nur: Im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichteten Parteien gemäß § 156 Abs 2 EO kann nur die Entfernung der verpflichteten Partei selbst sowie derjenigen Personen durchgesetzt werden, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher und dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht. (T1)nur: Im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO kann nur die Entfernung der verpflichteten Partei selbst sowie derjenigen Personen durchgesetzt werden, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher und dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht. (T1) TE OGH 1999-07-14 3 Ob 95/99p Beisatz: Ein Servitutsberechtigter ist von der Bewilligung der Übergabe nicht betroffen, weil gegen ihm die Räumung - jedenfalls auf Dauer seiner Berechtigung - vom Ersteher im Rechtsweg durchgesetzt werden müßte. (T2) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 33/02t Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.