OGH Rechtssatz RS0054911 (4Ob51/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054911 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob51/95; 4Ob152/23s NormUWG §2 A4 UWG §2 C2a UWG §9 C3a ZPO §364 ZPO §503 Z4 E4c4 ZPO §503 Z4 E4c7 ZPO §503 Z4 E4c23 RechtssatzEs kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal wenn sie - wie hier - selbst diesen Verkehrskreisen, nämlich den Zeitungslesern, angehören. Anderes gilt dann, wenn dem Gericht die bestehende Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise - zB eines bestimmten Fachpublikums - nicht bekannt ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-13 4 Ob 51/95 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 152/23s vgl; Beisatz: Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Richter selbst den Verkehrskreisen angehört. (T1) Beisatz: Hier: Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054911