OGH Rechtssatz RS0030371 (6Ob570/85)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030371 Entscheidungsdatum13.06.1985 Geschäftszahl6Ob570/85; 1Ob10/90; 1Ob114/01y; 1Ob190/17y NormABGB §879 Abs1 Cl; ABGB §1323 D RechtssatzNicht ersatzfähig ist ein Gewinn erst, wenn ihn der Geschädigte in gesetzlich erlaubter Weise nicht hätte erzielen können. Nur in einem solchen Fall käme es nämlich dazu, daß auf dem Umweg des Schadenersatzes ein Vorteil erlangt würde, den ein Gesetz verboten hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-13 6 Ob 570/85 Veröff: SZ 58/101 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 10/90 Vgl; Veröff: SZ 63/106 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 114/01y Auch; Beisatz: Ein Vermögensvorteil, der bei rechtstreuem Verhalten nicht erlangbar gewesen wäre, lässt sich auch nicht auf dem Umweg über die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs erzielen. (T1) Beisatz: Hier: Nichterzielung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung für eine Tankstelle. (T2) Beisatz: Die durch die entfallene Möglichkeit eines fortgesetzten, durch eine nachträgliche verwaltungsbehördliche Genehmigung nicht sanierbaren rechtswidrigen Verhaltens eingetretene Vermögenseinbuße, die den Entgang eines Gewinns bewirkte, kann nicht auf einen Dritten überwälzt werden. (T3) TE OGH 2017-11-29 1 Ob 190/17y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abzustellen ist darauf, ob der Verdienst – trotz strafrechtlichen Verbots der Tätigkeit – klagbar wäre oder nicht. Ist die Einkommensquelle inhaltlich derart verpönt, dass eine Klagbarkeit zu verneinen ist, also dann, wenn jene Norm, die die Tätigkeit für „unerlaubt“ erklärt, auch die Nichtigkeit der gegen sie verstoßenden Geschäfte anordnet, weil der Zweck der Norm dies erfordert, kann sie auch nicht Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein. (T4) Beisatz: Hier: Verdienstentgangsbegehren, das auf ein von einer tschechischen Gesellschaft praktiziertes Pyramidenspiel gestützt wird; § 168a StGB; nicht ersatzfähig im Rahmen des § 1 StEG 1969. (T5)Beisatz: Hier: Verdienstentgangsbegehren, das auf ein von einer tschechischen Gesellschaft praktiziertes Pyramidenspiel gestützt wird; Paragraph 168 a, StGB; nicht ersatzfähig im Rahmen des Paragraph eins, StEG 1969. (T5) Veröff: SZ 2017/137 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030371