OGH Rechtssatz RS0062282 (6Ob570/85)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062282 Entscheidungsdatum13.06.1985 Geschäftszahl6Ob570/85; 6Ob171/98k; 5Ob113/09t; 8Ob72/14t; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y NormHGB §343; HGB §344; UGB § 343; UGB § 344HGB §343; HGB §344; UGB Paragraph 343,; UGB Paragraph 344 RechtssatzDie Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß § 343 HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht.Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß Paragraph 343, HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-13 6 Ob 570/85 Veröff: SZ 58/101 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 171/98k TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T2)Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt Paragraph 344, UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T2) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 72/14t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062282