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{'item': '7Ob645/84; 6Ob540/89 (6Ob541/89; 6Ob542/89); 1Ob595/90; 6Ob674/90; 7Ob540/92; 8Ob1014/93 (8Ob1015/93); 7Ob2366/96h; 1Ob210/97g; 4Ob76/98z; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019883 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl7Ob645/84; 6Ob540/89 (6Ob541/89; 6Ob542/89); 1Ob595/90; 6Ob674/90; 7Ob540/92; 8Ob1014/93 (8Ob1015/93); 7Ob2366/96h; 1Ob210/97g; 4Ob76/98z; 3Ob40/98y; 4Ob258/98i; 8Ob300/98w; 3Ob54/98g; 8Ob235/99p; 3Ob323/98s; 9ObA43/01s; 1Ob39/03x; 1Ob105/06g; 6Ob212/06d; 4Ob149/06z; 2Ob95/06v; 5Ob168/08d; 2Ob248/08x; 6Ob83/10i; 2Ob199/09t; 1Ob191/10k; 6Ob5/11w; 1Ob45/11s; 5Ob212/10b; 1Ob84/11a; 2Ob169/10g; 2Ob164/12z; 10Ob52/14s; 3Ob109/16z; 3Ob156/17p; 9Ob48/17z; 7Ob48/18m; 8Ob158/18w; 1Ob132/20y; 8Ob6/22y; 4Ob205/22h; 8Ob141/22a; 3Ob51/23f; 1Ob90/23a; 2Ob173/24s; 8Ob118/24x; 9ObA30/25i; 9Ob112/25y; 9Ob53/25x NormABGB §1041 C3 ABGB §1109 RechtssatzDie Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts.Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf Paragraph 1041, ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-13 7 Ob 645/84 Veröff: SZ 58/104 TE OGH 1989-06-29 6 Ob 540/89 Veröff: ImmZ 1989,450 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 595/90 TE OGH 1990-10-18 6 Ob 674/90 TE OGH 1992-04-23 7 Ob 540/92 Beisatz: Der früher zu entrichtende Bestandzins liefert für die angemessene Höhe des Benutzungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1) Veröff: SZ 65/61 TE OGH 1993-07-15 8 Ob 1014/93 nur: Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts. (T2) TE OGH 1997-02-12 7 Ob 2366/96h Beis wie T1; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an (1 Ob 595/90), ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bestandgeber das Bestandobjekt nach der Räumung sofort wieder hätten vermieten können oder nicht. (T3) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 210/97g Auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Die Tatsache, dass vor Auflösung des Mietverhältnisses ein Bestandzins zu entrichten war, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass früheren Vermieter Benützungsentgelt - selbst in der Höhe des vormaligen Bestandzinses - gebührt. (T5)Auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf Paragraph 1041, ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Die Tatsache, dass vor Auflösung des Mietverhältnisses ein Bestandzins zu entrichten war, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass früheren Vermieter Benützungsentgelt - selbst in der Höhe des vormaligen Bestandzinses - gebührt. (T5) TE OGH 1998-03-17 4 Ob 76/98z Vgl auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T6)Vgl auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf Paragraph 1041, ABGB. (T6) TE OGH 1998-01-28 3 Ob 40/98y nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T7)nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf Paragraph 1041, ABGB. (T7) TE OGH 1998-10-20 4 Ob 258/98i Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus. (T8) Veröff: SZ 71/169 TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w nur T4 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 54/98g Vgl auch; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an. (T9); Veröff: SZ 72/125 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 235/99p Auch; nur T4; Veröff: SZ 73/39 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 323/98s Auch TE OGH 2001-07-11 9 ObA 43/01s Auch; nur T2; Beisatz: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt. (T10) TE OGH 2003-02-28 1 Ob 39/03x Beisatz: Vereitelt ein Bestandnehmer die Nutzungschance - nämlich die Vermietung zu einem marktkonformen (angemessenen) Bestandzins - dadurch, dass er das Objekt vertragswidrig nicht zurückstellt und - in welcher konkreten Form auch immer - weiter benutzt, hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten. (T11) TE OGH 2006-05-16 1 Ob 105/06g Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 212/06d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB. (T12)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach Paragraph 1041, ABGB. (T12) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 149/06z Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T13); Veröff: SZ 2006/168 TE OGH 2007-07-04 2 Ob 95/06v Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts für die Zeit der Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T14); Beis wie T10 nur: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. (T15); Veröff: SZ 2007/109Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts für die Zeit der Weiterbenützung beruht auf Paragraph 1041, ABGB. (T14); Beis wie T10 nur: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. (T15); Veröff: SZ 2007/109 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 248/08x Vgl; Beisatz: Der Verwendungsanspruch des Eigentümers besteht auch gegenüber dem gutgläubigen Mieter. (T16); Veröff: SZ 2009/86 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 83/10i Vgl; Beisatz: Hier: Rückstellung der Wohnung nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts. (T17) TE OGH 2010-05-27 2 Ob 199/09t Vgl; Vgl Beis wie T16 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k Auch TE OGH 2011-03-16 6 Ob 5/11w Vgl TE OGH 2011-03-31 1 Ob 45/11s Auch TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Vgl auch TE OGH 2011-05-24 1 Ob 84/11a nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2011-05-30 2 Ob 169/10g nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 164/12z Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. (T18)Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf Paragraph 1041, ABGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. (T18) TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s Vgl; Beisatz: Es ist unerheblich, ob der Bestandnehmer erwartete, durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen die rechtswirksame Kündigung den Vertrag wiederaufleben lassen zu können. (T19) TE OGH 2016-08-24 3 Ob 109/16z Auch TE OGH 2017-09-20 3 Ob 156/17p Auch TE OGH 2017-10-30 9 Ob 48/17z TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m Auch TE OGH 2019-02-26 8 Ob 158/18w TE OGH 2020-11-27 1 Ob 132/20y Beis wie T11 TE OGH 2022-03-30 8 Ob 6/22y Vgl TE OGH 2022-12-20 4 Ob 205/22h Vgl TE OGH 2023-02-23 8 Ob 141/22a vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 51/23f vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 90/23a TE OGH 2024-11-19 2 Ob 173/24s Beisatz wie T1; nur T6; nur T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x vgl TE OGH 2025-05-27 9 ObA 30/25i vgl; nur T6; nur T7 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 112/25y vgl; Beisatz: Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde. (T20) TE OGH 2026-03-18 9 Ob 53/25x Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019883

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