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{'item': '7Ob645/84; 3Ob71/86; 7Ob710/87; 6Ob540/89 (6Ob541/89; 6Ob542/89); 3Ob506/90 (3Ob507/90); 1Ob516/92; 6Ob641/94; 2Ob2176/96f; 7Ob2366/96h; 3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019961 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob645/84; 3Ob71/86; 7Ob710/87; 6Ob540/89 (6Ob541/89; 6Ob542/89); 3Ob506/90 (3Ob507/90); 1Ob516/92; 6Ob641/94; 2Ob2176/96f; 7Ob2366/96h; 3Ob54/98g; 1Ob214/02f; 6Ob147/05v; 5Ob168/08d; 2Ob169/10g; 10Ob52/14s; 8Ob3/15x; 8Ob17/15f; 3Ob109/16z; 8Ob158/18w; 1Ob132/20y; 1Ob195/21i; 2Ob112/22t; 8Ob118/24x; 9Ob112/25y NormABGB §1041 C3 ABGB §1096 C ABGB §1109 RechtssatzDie Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-13 7 Ob 645/84 Veröff: SZ 58/104 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 71/86 Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. (T1) Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445 TE OGH 1987-11-12 7 Ob 710/87 nur T1 TE OGH 1989-06-29 6 Ob 540/89 Auch; Beisatz: Für eine Gleichsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes mit den des früher zu bezahlenden Mietzinses findet sich im Gesetz keine Grundlage. (T2) Veröff: ImmZ 1989,450 TE OGH 1990-03-28 3 Ob 506/90 Auch; Beisatz: Beweispflicht für mindere Gebrauchsfähigkeit trifft den Benützer. (T3) TE OGH 1992-01-15 1 Ob 516/92 Auch; Veröff: JBl 1992,456 TE OGH 1994-11-24 6 Ob 641/94 Auch TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2176/96f Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. (T4) Veröff: SZ 69/201 TE OGH 1997-02-12 7 Ob 2366/96h nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. (T5) TE OGH 1999-08-25 3 Ob 54/98g nur T5; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T6) Veröff: SZ 72/125 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 214/02f Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7)Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl; Beisatz: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten oder einem sonst angemessenen Bestandzins. (T9) TE OGH 2011-05-30 2 Ob 169/10g nur T4 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s Ähnlich; Beis wie T6 TE OGH 2015-02-26 8 Ob 3/15x Auch TE OGH 2015-05-27 8 Ob 17/15f Auch; nur: Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde. (T11) TE OGH 2016-08-24 3 Ob 109/16z Auch; nur T4 TE OGH 2019-02-26 8 Ob 158/18w TE OGH 2020-11-27 1 Ob 132/20y TE OGH 2021-11-16 1 Ob 195/21i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 112/22t nur T1 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x TE OGH 2026-01-27 9 Ob 112/25y Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Minderung der Gebrauchsfähigkeit, die dem titellos weiterbenützten Bestandobjekt nicht im Generellen anhaftet, sondern auf ein aktives Verhalten des Bestandgebers zurückgeht, um der titellosen Benützung des unredlichen Besitzers zu begegnen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.