RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094231 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl12Os69/85; 13Os140/90; 15Os38/91 (15Os39/91-15Os42/91); 14Os131/92; 14Os41/93; 15Os36/01; 14Os98/04; 15Os87/06t; 14Os138/06k; 14Os3/07h; 14Os6/07z; 11Os16/07y; 13Os7/14z; 13Os148/17i; 12Os11/24w; 12Os11/26y NormStGB §142 F RechtssatzDie Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist, wie vorliegend durch Einstecken von Bargeld bei gleichzeitig anhaltender Bedrohung der Beraubten mit einer Schusswaffe. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-20 12 Os 69/85 Veröff: SSt 56/46 = EvBl 1986/24 S 94 TE OGH 1991-02-20 13 Os 140/90 Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung, wann ein Raub vollendet ist, richtet sich (anders als beim Diebstahl) nicht nach den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen, sondern nach der Abwehrsituation und Verteidigungssituation. (T1) TE OGH 1991-06-06 15 Os 38/91 Vgl; Beisatz: Ohne dass damit der Raub auch schon materiell vollendet wäre. (T2) TE OGH 1992-11-24 14 Os 131/92 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwar bewirkt das bloße Entreißen einer Sache, vor allem wenn damit keine ins Gewicht fallende räumliche Veränderung (Verbringung) derselben verbunden ist, in der Regel noch nicht den Gewahrsamsverlust des bisherigen Sachinhabers. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige räumliche Verbringung der dem Raubopfer weggenommenen Sache (durch Flucht des Täters mit der Raubbeute über mehrere Stufen bis zum Haustor, wo er durch vom Opfer verschiedene Personen gestellt werden konnte) erfolgt. (T3) TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93 TE OGH 2001-04-05 15 Os 36/01 Vgl TE OGH 2004-09-14 14 Os 98/04 nur: Der Raubtatbestand ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T4) TE OGH 2006-09-07 15 Os 87/06t Vgl auch; nur T4 TE OGH 2006-12-18 14 Os 138/06k nur t4 TE OGH 2007-01-30 14 Os 3/07h Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, in das sich die Angeklagte geflüchtet hatte und wo sie schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, ist nicht mehr im Machtbereich des Opfers gelegen. (T5) TE OGH 2007-02-13 14 Os 6/07z nur T4; Beisatz: Geboten ist eine raubspezifische Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers (vgl WK² § 142 Rz 7 ff). (T6); Beisatz: Hier: Raub vollendet; der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter wurde nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen. (T7)nur T4; Beisatz: Geboten ist eine raubspezifische Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers vergleiche WK² Paragraph 142, Rz 7 ff). (T6); Beisatz: Hier: Raub vollendet; der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter wurde nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen. (T7) TE OGH 2007-04-24 11 Os 16/07y Auch; nur: Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Die nach Verlassen des Tatortes mit der Beute getroffenen Verfolgungshandlungen des Sicherheitsbediensteten sind unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen der Tatvollendung und dem Tatversuch unbeachtlich. (T9) TE OGH 2014-03-14 13 Os 7/14z Auch; Beisatz: Hier: Täter entreißt dem Opfer dessen Kellnerbrieftasche und flieht. Dritte nehmen nach der Sachwegnahme die Verfolgung auf und stellen den Täter schließlich in einem Versteck (Vollendung angenommen). (T10) TE OGH 2018-03-14 13 Os 148/17i Auch TE OGH 2024-02-29 12 Os 11/24w vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 11/26y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094231
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