← Österreich

{'item': ['13Os40/85', '13Os144/85', '11Os184/85', '12Os60/87', '16Os62/91']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.06.1985 Geschäftszahl13Os40/85; 13Os144/85; 11Os184/85; 12Os60/87; 16Os62/91 NormB-VG Art49 Abs1; B-VG Art140 Abs7;

§4

Abs2;

§17

Abs2 lita;

§19Abs1 lita; MRK Art7 Abs1; Rechtssatz

Infolge Aufhebung des § 17 Abs 2 lit a

unter Fristsetzung bis zum 30.11.1984 durch den VfGH einerseits und Verlautbarung des BG vom 18.10.1984 nach Verstreichen der achtwöchigen Frist des Art 42 Abs 3 B-VG erst am 21.12.1984 anderseits gehörte - ungeachtet des Art II BGBl 1984/532 - vom 01.12.1984 bis einschließlich 21.12.1984 dem kundgemachten Rechtsbestand des

jedenfalls keine die Tatgegenstände samt Umschließung betreffende Verfallsbestimmung an. Diese besondere strafrechtliche Konfiguration gekennzeichnet vom Fehlen der bisherigen Strafvorschrift im kundgemachten Rechtsbestand und vom vorgeschriebenen (§ 4 Abs 2

) Günstigkeitsvergleich, wird von der bloß allgemeinen Regel des Art 140 Abs 7, letzter Satz, B-VG nicht berührt, weshalb bei Urteilsfällung zwischen dem 01. und 21.12.1984 sich gemäß § 4 Abs 2

der Sanktionsausspruch nach dieser gegenüber dem Tatzeitrecht für den Täter günstigeren Rechtslage, welche die Nebenstrafe des Verfalls geschmuggelter Sachen - und damit auch die Möglichkeit der Verhängung einer Wertersatzstrafe an dessen Stelle - nicht vorsah, zu richten hatte.Infolge Aufhebung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,

unter Fristsetzung bis zum 30.11.1984 durch den VfGH einerseits und Verlautbarung des BG vom 18.10.1984 nach Verstreichen der achtwöchigen Frist des Artikel 42, Absatz 3, B-VG erst am 21.12.1984 anderseits gehörte - ungeachtet des Artikel römisch zwei, BGBl 1984/532 - vom 01.12.1984 bis einschließlich 21.12.1984 dem kundgemachten Rechtsbestand des

jedenfalls keine die Tatgegenstände samt Umschließung betreffende Verfallsbestimmung an. Diese besondere strafrechtliche Konfiguration gekennzeichnet vom Fehlen der bisherigen Strafvorschrift im kundgemachten Rechtsbestand und vom vorgeschriebenen (Paragraph 4, Absatz 2,

) Günstigkeitsvergleich, wird von der bloß allgemeinen Regel des Artikel 140, Absatz 7,, letzter Satz, B-VG nicht berührt, weshalb bei Urteilsfällung zwischen dem 01. und 21.12.1984 sich gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

der Sanktionsausspruch nach dieser gegenüber dem Tatzeitrecht für den Täter günstigeren Rechtslage, welche die Nebenstrafe des Verfalls geschmuggelter Sachen - und damit auch die Möglichkeit der Verhängung einer Wertersatzstrafe an dessen Stelle - nicht vorsah, zu richten hatte. EntscheidungstexteTE OGH 1985/06/20 13 Os 40/85 Veröff: EvBl 1985/167 S 731 TE OGH 1985/10/24 13 Os 144/85 Vgl auch TE OGH 1986/04/15 11 Os 184/85 Vgl auch; Beisatz: Unzulässigkeit eines Ausspruches nach den §§ 17 Abs 2 lit a, 19 Abs 1 lit a

in der Zeit vom 01. - 21.12.1984 (so schon EvBl 1985,167). (T1) Vgl auch; Beisatz: Unzulässigkeit eines Ausspruches nach den Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 19 Absatz eins, Litera a,

in der Zeit vom 01. - 21.12.1984 (so schon EvBl 1985,167). (T1) TE OGH 1988/02/25 12 Os 60/87 Vgl auch TE OGH 1992/07/31 16 Os 62/91 RechtssatznummerRS0053415

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.