RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051209 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl4Ob79/85; 14Ob7/86; 9ObA49/88; 9ObS214/94; 9ObA233/94; 8ObA2147/96k; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 9ObA198/00h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA67/06b; 9ObA3/18h; 9ObA71/18h; 9ObA24/20z; 9ObA59/23a; 9ObA71/25v NormArbVG §101 ArbVG 101 RechtssatzVerschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-25 4 Ob 79/85 Veröff: Arb 10472 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 7/86 nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. (T1) Veröff: RdW 1986,219 = Arb 10500 TE OGH 1988-06-29 9 ObA 49/88 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,459 = WBl 1989,126 TE OGH 1994-11-16 9 ObS 214/94 Auch; nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. (T2) TE OGH 1995-01-25 9 ObA 233/94 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall der Überstundenpauschale. (T3) TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2147/96k Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entgeltverschlechterung. (T4) TE OGH 1997-12-10 9 ObA 275/97z Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung der Arbeitszeiteinteilung durch Einführung eines Schichtdienstes, verbunden mit einem Arbeitsbeginn zu einer Zeit, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren und wodurch dem Kläger ein Erreichen des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war. (T5) TE OGH 1998-02-25 9 ObA 372/97i nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. (T6); Beisatz: Hier: Verlängerung der Fahrtzeit um ca. 30 Minuten pro Strecke und einer ansehensmäßigen Verschlechterung gegenüber einer Verbesserung durch Wegfall der Bildschirmarbeit. (T7) TE OGH 2000-10-04 9 ObA 198/00h Vgl; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2005-04-06 9 ObA 88/04p nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. (T8) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 35/05w nur T8; Veröff: SZ 2005/122 TE OGH 2006-10-18 9 ObA 67/06b TE OGH 2018-06-28 9 ObA 3/18h Auch; nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). (T9) Beisatz: Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. (T10)Beisatz: Als verschlechternde Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. (T10) TE OGH 2018-10-30 9 ObA 71/18h Auch; nur T9 TE OGH 2020-04-29 9 ObA 24/20z Vgl; nur T8; Beisatz: Ob eine Versetzung als verschlechternd iSd § 101 ArbVG anzusehen ist, kann nur aufgrund er besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T11)Vgl; nur T8; Beisatz: Ob eine Versetzung als verschlechternd iSd Paragraph 101, ArbVG anzusehen ist, kann nur aufgrund er besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T11) TE OGH 2023-10-18 9 ObA 59/23a vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Ansehens. (T12) TE OGH 2025-11-20 9 ObA 71/25v Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051209
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