RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070211 Entscheidungsdatum26.06.1985 Geschäftszahl3Ob524/85; 7Ob634/85; 8Ob522/86; 5Ob552/88; 5Ob1104/95; 5Ob47/95; 5Ob2067/96y; 5Ob2152/96y; 5Ob128/98d; 5Ob200/99v; 5Ob117/00t; 5Ob55/03d; 5Ob22/08h; 5Ob45/13y; 4Ob134/18m NormMRG §27 Abs1 RechtssatzEchte Mietzinsvorauszahlungen fallen nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, wenn diese Einmalzahlungen schon nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Mietzinszahlungszeitraum zuzurechnen sind und die Mietzinsbelastung in den späteren Zinsperioden adäquat verringern, so dass bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist.Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen nicht unter die Verbote des Paragraph 27, Absatz eins, MRG, wenn diese Einmalzahlungen schon nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Mietzinszahlungszeitraum zuzurechnen sind und die Mietzinsbelastung in den späteren Zinsperioden adäquat verringern, so dass bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-26 3 Ob 524/85 Veröff: RdW 1986,78 = ImmZ 1985,355 TE OGH 1985-09-12 7 Ob 634/85 Auch; Veröff: ImmZ 1986,252 TE OGH 1986-05-07 8 Ob 522/86 TE OGH 1988-07-05 5 Ob 552/88 Auch; Beisatz: Zu fordern ist, dass entweder dieser Zeitraum, für den die Mietzinsvorauszahlung geleistet wird, ausdrücklich oder zumindest im Sinne des § 863 ABGB schlüssig vereinbart wurde. (T1) Auch; Beisatz: Zu fordern ist, dass entweder dieser Zeitraum, für den die Mietzinsvorauszahlung geleistet wird, ausdrücklich oder zumindest im Sinne des Paragraph 863, ABGB schlüssig vereinbart wurde. (T1) Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20 TE OGH 1995-08-29 5 Ob 1104/95 Vgl auch TE OGH 1996-04-23 5 Ob 47/95 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kann aber nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen - mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf den Abschluss - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, dass der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuss einer solchen Einmalzahlung kommt. (T2) Veröff: SZ 69/97 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2067/96y Vgl TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, dass schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muss eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des § 27 MRG behandelt werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, dass schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muss eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des Paragraph 27, MRG behandelt werden. (T3) TE OGH 1998-09-15 5 Ob 128/98d Vgl auch; Beisatz: Der anlässlich des Mietvertragsabschlusses vom Mieter zu leistende Baukostenzuschuss (Finanzierungsbeitrag) ist funktionell nichts anderes als eine Mietzinsvorauszahlung, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeitspanne "verbraucht" wird und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen ist. (T4) Beisatz: Nur ein Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entspricht, fällt unter das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T5)Beisatz: Nur ein Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entspricht, fällt unter das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. (T5) TE OGH 1999-11-09 5 Ob 200/99v Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach keine Rückzahlung erfolgt, wenn der Mietvertrag aus den Gründen des § 1118 ABGB oder deshalb vorzeitig aufgelöst wird, weil der Mieter im Bestandobjekt nicht seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, schließt die Annahme einer echten Mietzinsvorauszahlung aus. (T6)Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach keine Rückzahlung erfolgt, wenn der Mietvertrag aus den Gründen des Paragraph 1118, ABGB oder deshalb vorzeitig aufgelöst wird, weil der Mieter im Bestandobjekt nicht seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, schließt die Annahme einer echten Mietzinsvorauszahlung aus. (T6) Beisatz: Durch eine solche Vereinbarung, wird der Effekt einer Vertragsstrafe für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder - anders betrachtet - eines Entgelts für den Verzicht des Vermieters auf eine vorzeitige Vertragsauflösung aus anderen als den in § 1118 ABGB angeführten Gründen bzw auf die Kündigung wegen Verletzung der Vertragspflicht, im Bestandobjekt den ordentlichen Wohnsitz zu begründen, erzielt. Ein solches Entgelt erlaubt § 27 Abs 2 lit b MRG jedoch nur für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG. (T7)Beisatz: Durch eine solche Vereinbarung, wird der Effekt einer Vertragsstrafe für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder - anders betrachtet - eines Entgelts für den Verzicht des Vermieters auf eine vorzeitige Vertragsauflösung aus anderen als den in Paragraph 1118, ABGB angeführten Gründen bzw auf die Kündigung wegen Verletzung der Vertragspflicht, im Bestandobjekt den ordentlichen Wohnsitz zu begründen, erzielt. Ein solches Entgelt erlaubt Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG jedoch nur für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG. (T7) Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, bei Auflösung des Bestandverhältnisses die "nicht verbrauchte" Mietzinsvorauszahlung aliquot zurückzuzahlen, darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. (T8) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 117/00t Auch; Beis wie T8; Beisatz: Wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine Vorauszahlung unter Berufung auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG als Leistung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse zurückfordern. (T9)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine Vorauszahlung unter Berufung auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als Leistung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse zurückfordern. (T9) Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, bei Auflösung des Bestandverhältnisses die "nicht verbrauchte" Mietzinsvorauszahlung aliquot zurückzuzahlen, darf nicht ausgeschlossen oder auch nicht an Bedingungen geknüpft sein. Sie darf auch nicht als Vertragsstrafe dem Vermieter verfallen, weil eine Vertragsstrafe grundsätzlich nur für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zulässig ist. Ein zusätzliches Entgelt erlaubt § 27 Abs 2 lit b MRG nur für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG. (T10)Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, bei Auflösung des Bestandverhältnisses die "nicht verbrauchte" Mietzinsvorauszahlung aliquot zurückzuzahlen, darf nicht ausgeschlossen oder auch nicht an Bedingungen geknüpft sein. Sie darf auch nicht als Vertragsstrafe dem Vermieter verfallen, weil eine Vertragsstrafe grundsätzlich nur für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zulässig ist. Ein zusätzliches Entgelt erlaubt Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG nur für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG. (T10) Beisatz: Für die Frage der Beurteilung als zulässige Mietzinsvorauszahlung nicht darauf an, ob bereits eine Auflösung erfolgte. (T11) Beisatz: Ergibt die Prüfung einer Vereinbarung über Mietzinsvorauszahlungen, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht verwirklicht sind, ist nach der Anordnung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG die Vereinbarung zur Gänze unzulässig und rückforderbar. Eine Teilnichtigkeit kommt diesbezüglich nicht in Betracht. (T12)Beisatz: Ergibt die Prüfung einer Vereinbarung über Mietzinsvorauszahlungen, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht verwirklicht sind, ist nach der Anordnung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG die Vereinbarung zur Gänze unzulässig und rückforderbar. Eine Teilnichtigkeit kommt diesbezüglich nicht in Betracht. (T12) TE OGH 2003-03-31 5 Ob 55/03d Auch TE OGH 2008-05-14 5 Ob 22/08h Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG). (T13)Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, MRG (Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, MRG). (T13) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 45/13y Auch TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070211
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.