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{'item': ['4Ob537/85', '7Ob654/86', '3Ob32/87', '7Ob555/94', '5Ob1559/95', '4Ob1007/96', '4Ob2060/96m', '10Ob77/02z', '6Ob212/06d', '6Ob185/07k', '5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042668 Entscheidungsdatum26.06.1985 Geschäftszahl4Ob537/85; 7Ob654/86; 3Ob32/87; 7Ob555/94; 5Ob1559/95; 4Ob1007/96; 4Ob2060/96m; 10Ob77/02z; 6Ob212/06d; 6Ob185/07k; 5Ob73/10m; 5Ob207/10t; 4Ob197/11s; 5Ob50/12g; 5Ob8/15k; 6Ob84/15v; 6Ob78/15m; 4Ob254/14b; 4Ob71/17w; 4Ob90/17i; 2Ob112/17k; 4Ob185/17k; 4Ob229/17f; 5Ob225/22g NormZPO §502 Abs4 Z1 HI1 RechtssatzVon einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.Von einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-26 4 Ob 537/85 Veröff: EvBl 1986/41 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 654/86 Auch TE OGH 1987-05-27 3 Ob 32/87 TE OGH 1994-08-31 7 Ob 555/94 TE OGH 1995-06-13 5 Ob 1559/95 Beiatz: Hier: Dies trifft auf die jüngere Judikatur zu § 569 ZPO, § 1114 ABGB zu. (T1)Beiatz: Hier: Dies trifft auf die jüngere Judikatur zu Paragraph 569, ZPO, Paragraph 1114, ABGB zu. (T1) TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1007/96 nur: Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor. (T2)nur: Von einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor. (T2) Beisatz: Hier: § 496 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO. (T3) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2060/96m nur T2 TE OGH 2002-04-16 10 Ob 77/02z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 212/06d Auch TE OGH 2007-09-13 6 Ob 185/07k Beisatz: Wenn sich aber seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt eine neue einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Von einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO „uneinheitlichen" Rechtsprechung kann dann nicht mehr gesprochen werden. (T4)Beisatz: Wenn sich aber seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt eine neue einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Von einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO „uneinheitlichen" Rechtsprechung kann dann nicht mehr gesprochen werden. (T4) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 73/10m Vgl; Beisatz: Aus einer einzelnen Entscheidung, der neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegensteht, kann eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. (T5) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 207/10t Vgl TE OGH 2012-01-17 4 Ob 197/11s Vgl auch TE OGH 2012-07-26 5 Ob 50/12g Vgl; Beisatz: Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete grundlegende Entscheidung vorliegt. (T6) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 8/15k TE OGH 2015-05-27 6 Ob 84/15v TE OGH 2015-05-27 6 Ob 78/15m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b Vgl TE OGH 2017-05-03 4 Ob 71/17w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-30 4 Ob 90/17i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 112/17k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 185/17k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 229/17f TE OGH 2023-01-31 5 Ob 225/22g Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042668

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.