RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035234 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl6Ob613/85; 8Ob700/86; 1Ob632/87; 2Ob14/88; 3Ob110/94 (3Ob1094/94); 10ObS73/95; 10ObS18/96; 3Ob2322/96h; 9Ob82/97t; 4Ob329/98f; 1Ob169/99f; 6Ob102/00v; 2Ob27/01m; 10ObS167/01h; 10ObS4/02i; 6Ob216/02m; 3Ob50/04f; 10Ob33/05h; 3Ob275/05w; 7Ob286/08x; 9Ob24/11m; 4Ob42/11x; 9Ob6/13t; 1Ob129/18d; 1Ob168/18i; 9Nc1/20a; 9ObA139/19k; 1Ob130/23h; 1Ob61/24p; 7Ob123/24z; 6Ob52/25b NormZPO §6a ZPO §190 Abs1 A IO §7 RechtssatzBis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren auszusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-27 6 Ob 613/85 Veröff: EvBl 1986/162 S 686 TE OGH 1987-03-26 8 Ob 700/86 Auch; Beisatz: Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen. (T1) Veröff: SZ 60/56 TE OGH 1987-07-15 1 Ob 632/87 Vgl; Veröff: RZ 1988/39 S 167 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 14/88 Auch; Beisatz: Hier: "Aussetzung" mit Unterbrechungbeschluss durch OGH. (T2) TE OGH 1994-09-07 3 Ob 110/94 Beis wie T2 TE OGH 1995-04-25 10 ObS 73/95 TE OGH 1996-02-06 10 ObS 18/96 TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2322/96h Beisatz: Verständigt ein Gericht gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen. (T3)Beisatz: Verständigt ein Gericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen. (T3) TE OGH 1997-07-09 9 Ob 82/97t Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-12-15 4 Ob 329/98f Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 169/99f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 102/00v Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2001-02-22 2 Ob 27/01m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfahren über die außerordentliche Revision. (T4) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 167/01h Auch; Beis wie T2 nur: Hier: Unterbrechungsbeschluss durch OGH. (T5) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 4/02i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-09-12 6 Ob 216/02m Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2004-03-25 3 Ob 50/04f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 33/05h Beis wie T5 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 275/05w Vgl auch; Beisatz: Ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss des Erstgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO bindet auch den Obersten Gerichtshof. Auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts für diese Beschlussfassung während anhängigen Revisionsrekursverfahrens ist daher nicht einzugehen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss des Erstgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 6 a, ZPO bindet auch den Obersten Gerichtshof. Auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts für diese Beschlussfassung während anhängigen Revisionsrekursverfahrens ist daher nicht einzugehen. (T6) TE OGH 2009-01-28 7 Ob 286/08x Vgl auch TE OGH 2011-05-26 9 Ob 24/11m Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 42/11x Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7)Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem Paragraph 6 a, ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 6/13t Vgl auch TE OGH 2018-09-26 1 Ob 129/18d Auch; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T8)Auch; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T8) TE OGH 2018-10-17 1 Ob 168/18i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Rekursverfahrens vor dem Rekursgericht. (T9) TE OGH 2020-02-26 9 Nc 1/20a Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei bereits ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig ist, so ist das anhängige Verfahren beim Prozessgericht zu unterbrechen. (T10) TE OGH 2020-02-26 9 ObA 139/19k Beis wie T9 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 130/23h Beisatz wie T5: Hier: Wiederholte substanzlose Anträge, die Beleidigungen enthalten. Beachtliche Nachteile wegen deshalb verhängter Ordnungsstrafen. (T11) TE OGH 2024-09-25 1 Ob 61/24p Beisatz: Die zwischenzeitige Konkurseröffnung hindert die Fortsetzung eines Statusprozesses nicht, da solche nicht von § 7 IO erfasst werden. (T12)Beisatz: Die zwischenzeitige Konkurseröffnung hindert die Fortsetzung eines Statusprozesses nicht, da solche nicht von Paragraph 7, IO erfasst werden. (T12) Beisatz: Hier: Ehescheidung (T13) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 123/24z Beisatz wie T3 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 52/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035234
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