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{'item': '12Os55/85; 14Os99/89; 14Os178/93; 11Os148/07k; 13Os183/08y; 14Os55/10k; 13Os101/11v; 11Os80/14w; 14Os119/14b (14Os120/14z); 13Os20/17s; 13Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098132 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl12Os55/85; 14Os99/89; 14Os178/93; 11Os148/07k; 13Os183/08y; 14Os55/10k; 13Os101/11v; 11Os80/14w; 14Os119/14b (14Os120/14z); 13Os20/17s; 13Os82/19m; 13Os66/20k (13Os77/20b); 14Os117/20t; 12Os11/22t; 13Os1/23f; 13Os51/25m NormStPO §228 StPO §229 RechtssatzEine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des Paragraph 228, StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des Paragraph 229, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-06-27 12 Os 55/85 TE OGH 1989-10-11 14 Os 99/89 TE OGH 1994-01-18 14 Os 178/93 Beisatz: Ein Verstoß gegen die im § 229 Abs 1 StPO vorgesehene Begründungspflicht steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1)Beisatz: Ein Verstoß gegen die im Paragraph 229, Absatz eins, StPO vorgesehene Begründungspflicht steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1) TE OGH 2008-01-29 11 Os 148/07k Auch TE OGH 2009-12-17 13 Os 183/08y Auch; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z 4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T2)Auch; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf Paragraph 228, StPO gegründete Nichtigkeit aus Ziffer 3, aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Ziffer 4, relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T2) Beisatz: Bei der Beurteilung aus § 228 StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO § 281 Rz 37 f, 256). (T3)Beisatz: Bei der Beurteilung aus Paragraph 228, StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO Paragraph 281, Rz 37 f, 256). (T3) TE OGH 2010-05-18 14 Os 55/10k Auch; Beisatz: Die zwingende gesetzliche Anordnung des § 229 Abs 4 StPO ist dahin zu verstehen, dass deren Verletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Hauptverhandlung“ zu sehen ist und solcherart Urteilsnichtigkeit nach § 228 Abs 1 StPO zur Folge hat. (T4)Auch; Beisatz: Die zwingende gesetzliche Anordnung des Paragraph 229, Absatz 4, StPO ist dahin zu verstehen, dass deren Verletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Hauptverhandlung“ zu sehen ist und solcherart Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 228, Absatz eins, StPO zur Folge hat. (T4) TE OGH 2011-10-13 13 Os 101/11v Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2014-11-25 11 Os 80/14w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-17 13 Os 20/17s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-11-13 13 Os 82/19m Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-10-14 13 Os 66/20k Vgl; Beis nur T4 TE OGH 2021-02-18 14 Os 117/20t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-02-24 12 Os 11/22t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-22 13 Os 1/23f vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-09-24 13 Os 51/25m vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098132

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