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{'item': ['3Ob547/85', '7Ob3/94', '9Ob79/01k', '10Ob75/05k', '3Ob132/06t', '4Ob180/07k', '7Ob126/09v', '7Ob118/21k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073822 Entscheidungsdatum03.07.1985 Geschäftszahl3Ob547/85; 7Ob3/94; 9Ob79/01k; 10Ob75/05k; 3Ob132/06t; 4Ob180/07k; 7Ob126/09v; 7Ob118/21k NormCMR Art17 Z1 RechtssatzVoraussetzung der Haftung nach Art 17 Z 1 CMR ist der Eintritt eines Schadens innerhalb des Zeitraumes, indem sich das Gut in der Obhut des Frachtführers befindet. Das Verladen der Güter auf das Transportfahrzeug fällt dabei nicht notwendig in den Haftungszeitraum. Übernahme des Gutes nach Art 17 Z 1 CMR bedeutet vielmehr, daß der Frachtführer das Gut zur Erfüllung des Beförderungsvertrages entgegenimmt. Nur wenn der Frachtführer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Voraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt.Voraussetzung der Haftung nach Artikel 17, Ziffer eins, CMR ist der Eintritt eines Schadens innerhalb des Zeitraumes, indem sich das Gut in der Obhut des Frachtführers befindet. Das Verladen der Güter auf das Transportfahrzeug fällt dabei nicht notwendig in den Haftungszeitraum. Übernahme des Gutes nach Artikel 17, Ziffer eins, CMR bedeutet vielmehr, daß der Frachtführer das Gut zur Erfüllung des Beförderungsvertrages entgegenimmt. Nur wenn der Frachtführer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Voraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-03 3 Ob 547/85 Veröff: ZVR 1986/97 S 240 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 3/94 Auch; Veröff: SZ 67/4 TE OGH 2002-01-23 9 Ob 79/01k Auch; Beisatz: Der Beförderer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen lässt, dass er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt. (T1) Beisatz: Die Übernahme muss tatsächlich zum Zweck der Beförderung erfolgen. Wird das Gut zunächst zur vorübergehenden oder auch längeren Einlagerung übergeben, so scheidet grundsätzlich eine Haftung nach Art 17 CMR aus. (T2) Beisatz: Hier: Übernahme des Gutes durch den Frachtführer erfolgte durch Entgegennahme der Lieferscheine für die transportbereiten Fahrzeuge sowie der Unterfertigung des "Übernahmeprotokolls", auch wenn die Transporte teilweise erst erheblich später durchgeführt wurden, weil die klagende Partei mit Abschluss dieser Formalitäten deutlich zu erkennen gab, jegliche Einwirkung auf die zu transportierenden Fahrzeuge in Hinkunft unterlassen zu wollen, und es allein von der Disposition der beklagten Partei abhing, ob die Verladung unverzüglich oder erst später vorgenommen wird. (T3)Auch; Beisatz: Der Beförderer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen lässt, dass er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt. (T1) Beisatz: Die Übernahme muss tatsächlich zum Zweck der Beförderung erfolgen. Wird das Gut zunächst zur vorübergehenden oder auch längeren Einlagerung übergeben, so scheidet grundsätzlich eine Haftung nach Artikel 17, CMR aus. (T2) Beisatz: Hier: Übernahme des Gutes durch den Frachtführer erfolgte durch Entgegennahme der Lieferscheine für die transportbereiten Fahrzeuge sowie der Unterfertigung des "Übernahmeprotokolls", auch wenn die Transporte teilweise erst erheblich später durchgeführt wurden, weil die klagende Partei mit Abschluss dieser Formalitäten deutlich zu erkennen gab, jegliche Einwirkung auf die zu transportierenden Fahrzeuge in Hinkunft unterlassen zu wollen, und es allein von der Disposition der beklagten Partei abhing, ob die Verladung unverzüglich oder erst später vorgenommen wird. (T3) TE OGH 2006-02-17 10 Ob 75/05k Vgl auch TE OGH 2006-11-30 3 Ob 132/06t Auch; Beisatz: Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung. (T4); Beisatz: Die Übernahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbares Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung und enthält ein Willenselement. (T5)Auch; Beisatz: Bei der Haftung nach Artikel 17, CMR handelt es sich um eine für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung. (T4); Beisatz: Die Übernahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbares Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung und enthält ein Willenselement. (T5) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 180/07k Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 126/09v Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T6)Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Artikel 17, Absatz eins, CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR nicht berufen. (T6) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 118/21k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073822

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.